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Anhang 2 – Private Altersvorsorge / d) Barrierereduzierender Umbau oder energetische Sanierung in oder an einer Wohnung

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Rz. 265

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann auch für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder ab 1. Januar 2024 für energetische Sanierungsmaßnahmen in oder an einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Das für den barrierereduzierenden Umbau oder die energetische Sanierung entnommene Kapital muss mindestens 6 000 EUR betragen, wenn die Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommen werden. Im Hinblick auf den Mindestentnahmebetrag ist es ausreichend, wenn die Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraumes begonnen werden. Werden die begünstigten Maßnahmen nach diesem Zeitraum aufgenommen, muss das entnommene Kapital mindestens 20 000 EUR betragen.

 

Rz. 266

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Das für den barrierereduzierenden Umbau entnommene Kapital muss mindestens zu 50 % für Maßnahmen verwendet werden, die den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011, entsprechen, soweit baustrukturell möglich. Der verbleibende Teil des entnommenen Kapitals ist für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung zu verwenden. Die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG wurden im Bundesbaublatt (BundesBauBlatt 2013 S. 59ff.) veröffentlicht.

 

Rz. 267

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Der Zulageberechtigte hat beim barrierereduzierenden Umbau die zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen bestätigen zu lassen. Als Sachverständige sind hierfür neben den nach Landesrecht Bauvorlageberechtigten (z. B. Architekten und Bauingenieure) auch nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zugelassen. Vo...

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