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Altersrente / 3.1 Altersgrenzen in Einzelarbeitsverträgen

Dr. Constanze Oberkirch
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Ob eine Altersgrenze wirksam ist oder nicht, regelt § 41 Satz 2 SGB VI. Danach ist eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden soll, unproblematisch zulässig. Soll das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt enden, muss diese Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt abgeschlossen oder bestätigt werden. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat.

 
Hinweis

Exkurs: Textform reicht aus

Mit Wirkung zum 1.1.2025 ist § 41 Abs. 2 SGB VI in Kraft getreten.[1] Hiernach bedarf eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, zu ihrer Wirksamkeit nur noch der Textform. Dies ist eine ausdrückliche Erleichterung gegenüber § 14 Abs. 4 TzBfG, der für Befristungsvereinbarungen grundsätzlich die Einhaltung der Schriftform verlangt.

Für die Textform ist im Regelfall unter den Voraussetzungen des § 126b BGB beispielsweise eine E-Mail ausreichend. Demgegenüber ist für die Einhaltung der Schriftform die eigenhändige Unterschrift aller Beteiligten auf einem Dokument notwendig.

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung ist dabei auslegungsfähig. Eine Altersgrenze in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, nach der das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers enden soll, ist nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahin auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters enden soll.[2] Eine auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenze ist in der Regel sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch...

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