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Allgemeine Pflichten / 2 Pflicht zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Leistungserfüllung (§ 41 Satz 1 BT-V)

Marcella Megler
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§ 41 Satz 1 BT-V stellt klar, dass die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen ist. Nicht ausdrücklich normiert ist der von den Beschäftigten zu erfüllende Leistungsmaßstab. Unter "gewissenhaft" wird nach der allgemeinen Definition im Duden "mit großer Genauigkeit und Sorgfalt vorgehend" verstanden.[1] Dies umfasst aus Sicht des Arbeitnehmers auch die Pflicht, sich für die Belange und Interessen seines Arbeitgebers einzusetzen.[2]

Der Begriff "ordnungsgemäß" wird im Allgemeinen als "einer bestimmten Ordnung entsprechend" bzw. "wie vorgesehen" definiert.[3]

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht umfasst jedenfalls die Einhaltung der Rechtsordnung im Sinne der Gesamtheit der geltenden Rechtsordnung.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es zudem maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers einerseits und das persönliche, subjektive Leistungsvermögen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers anderseits an. Daraus ist allerdings nicht zu folgern, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Arbeitspflicht selbst willkürlich bestimmen kann. Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ist es nicht gestattet, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig nach Belieben zu bestimmen. Es gilt der Grundsatz: "Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann".[4]

Kommt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Pflicht zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Leistungspflicht nicht nach, liegt eine Schlechtleistung vor. Denkbare Reaktionsmöglichkeiten sind – je nach den Umständen des Einzelfalls und je nach Gewichtigkeit der Schlechtleistung – die Ermahnung, Abmahnung oder eine (verhaltensbedingte) Kündigung. Unter Umständen kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BG...

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