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AGS 7/2015, Voraussetzungen, unter denen mehrere Klagen ... / 2 Aus den Gründen

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Das VG hat zu Unrecht entschieden, dass der Erinnerungsführer die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und die Post- und Telekommunikationsdienstleistungspauschale nach Nr. 7002 VV nur einmal im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens gegenüber der Staatskasse geltend machen kann.

Dabei hat es zwar zutreffend angenommen, dass der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse allein diejenigen Tätigkeiten erfasst, die der Anwalt nach dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, nicht aber auch etwaige Tätigkeiten aus der vorangegangenen Zeit als Wahlanwalt (BGH, Beschl. v. 10.10.1995 – VI ZR 396/94, AGS 1997, 141, Rn 5 bei juris m.w.N.). Der Vergütungsanspruch gilt daher für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (Senatsbeschl. v. 15.8.2014 – OVG 6 K 70.14 unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 21.2.2008 – I ZR 142/06, Rn 5 bei juris), sodass es hinsichtlich der hier streitigen Gebühren für die Erstattungsfähigkeit aus der Staatskasse nicht – wie der Erinnerungsführer meint – auf die prozessuale Situation im Zeitpunkt des Klageeingangs bei Gericht, sondern auf die prozessuale Situation im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bzw. der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ankommt. Das VG hat aber verkannt, dass hier gleichwohl gebührenrechtlich von zwei Verfahren auszugehen war. Dass die beiden getrennt erhobenen, jeweils eine Gebühr nach Nr. 3100 und nach Nr. 7002 VV auslösenden Klagen der Kläger des Ausgangsverfahrens bereits unmittelbar nach Eingang bei Gericht faktisch zu einem einzigen Verfahren verbunden und unter einem einzigen Aktenzeichen geführt wurden, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Um die beid...

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