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AGS 02/2023, Anfechtung einer Kostenscheidung durch den ... / II. Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde

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1. § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO

Die sofortige Beschwerde ist – so das OLG – zulässig. Sie sei insbesondere auch nach § 464 Abs. 3 StPO statthaft. Der Statthaftigkeit stehe § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sei eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht statthaft sei. Das sei trotz § 400 Abs. 1 StPO und der durch die Berufungsrücknahmen rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen der Angeklagten wegen der Tat, für die der Nebenkläger anschlussberechtigt gewesen sei, nicht der Fall.

Der Senat hat sich bereits in der Vergangenheit (vgl. Beschl. v. 10.2.2021 – 1 Ws 289/20) der Ansicht angeschlossen, dass die §§ 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs., 400 Abs. 1 StPO der Anfechtung der Kostenscheidung durch den Nebenkläger nicht entgegenstehen. § 400 Abs. 1 StPO beseitige nicht die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels, sondern versage dem Nebenkläger nur für einen bestimmten Fall die Beschwer (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.1998 – 3 Ws 464 – 466/98, Rn 4; OLG Jena, Beschl. v. 22.1.2010 – 1 Ws 525/09; OLG Naumburg, Beschl. v. 21.9.2001 – 1 Ws 329/01; OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.8.2002 – 5 Ws 54/02; Beschl. v. 2.10.2012, – 4b Ws 25/12, Justiz 2013, 256). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO komme es jedoch nur auf die Statthaftigkeit an, sodass sonstige Zulässigkeitshindernisse außer Betracht bleiben. Zwar betraf die Entscheidung des Senats vom 10.2.2021 konkret lediglich den Fall, dass die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden sei und nicht die hier vorliegende Fallgestaltung, bei der die Berufungen der Angeklagten zurückgenommen wurden. Auch in diesem Fall wäre aber ein ohne die Berufungsrücknahmen ergangenes Urteil der Berufun...

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