Gemäß § 6 Abs. 3 ArbZG sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu.
Ein Nachtarbeitnehmer ist gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG ein Arbeitnehmer, der entweder aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung regelmäßig Nachtarbeit in Wechselschicht leisten muss oder der an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet. Nachtarbeit umfasst dabei jede Tätigkeit, die mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit fällt, welche für die meisten Bereiche zwischen 23 und 6 Uhr liegt.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Untersuchung aktiv anzubieten. Es handelt sich dabei um ein Recht des Arbeitnehmers, nicht um eine Pflicht. Daher kann der Arbeitnehmer nicht gezwungen werden, sich einer Untersuchung zu unterziehen.
Der Gesetzeswortlaut sieht ausdrücklich eine arbeitsmedizinische Untersuchung vor. Der untersuchende Arzt bedarf daher einer entsprechenden arbeitsmedizinischen Qualifikation. Die Untersuchung erfolgt üblicherweise durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 ArbZG hat der Arbeitgeber die Kosten für die arbeitsmedizinische Untersuchung zu tragen. Sofern die Untersuchung während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist der Beschäftigte dafür nach § 29 Abs. 1 lit. f TVöD / § 29 Abs. 1 lit. f TV-L freizustellen. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf Zeitgutschrift oder Lohnzahlung, wenn die Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.