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Änderungsvorschriften / 2.3 Erlass (eines Verwaltungsakts)

Dr. Nikolaus Raub
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Grundvoraussetzung für jede – wie auch immer geartete – Berichtigung nach § 129 AO ist, dass es sich um Fehler des Finanzamts handelt. Berichtigungsfähig sind somit immer nur Fehler, die das Finanzamt zu verantworten hat. Unterlaufen dem Steuerpflichtigen Schreib-, Rechen- oder ähnliche offenbare Fehler, also ein mechanischer Fehler, in seinen Aufzeichnungen oder bei der Anfertigung der Steuererklärung, die für die Finanzbehörde nicht erkennbar sind, liegen keine Unrichtigkeiten vor, "die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind". Nur soweit die Finanzbehörde einen solchen Fehler aus der Steuererklärung, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr selbst erkennen kann, übernimmt sie diesen Fehler und macht ihn zu ihrem eigenen.

 
Wichtig

Übernahme eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums kein Fall des § 129 AO

Die Anwendung des § 129 AO durch Fehlerübernahme seitens des Finanzamts scheidet folgerichtig aus, wenn dem Ausgangsfehler des Steuerpflichtigen ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum zugrunde liegt. Es bleibt dann ein Sachverhalts- oder Rechtsfehler, selbst wenn das Finanzamt ihn hätte erkennen können.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vergessene AfA (Grundfall)

Die zusammen zur ESt veranlagten E und F erzielen in 04 u. a. Einkünfte aus VuV aus dem Objekt C. In ihrer ESt-Erklärung versäumen sie es durch Unachtsamkeit, in der Anlage V bei den Werbungskosten die AfA zu erklären. Das Finanzamt hat Jahre zuvor eine AfA-Tabelle über die jährlich anzusetzenden Beträge erstellt und diese in seinem EDV-System zu der Steuernummer von E und F als sog. "festsetzungsnahe Daten" (fnD) hinterlegt. Bei der Veranlagung erfolgt ein Prüfhinweis, wonach "die geltend gemachte AfA nicht mit dem AfA-Betrag in den fnD übereinstimmt". Gleichwohl bleiben d...

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