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Abzugsmethode – ABC IntStR / 2.1 Zweck der Abzugsmethode

Dr. Stefan Greil
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Unbeschränkt Steuerpfl. können alternativ zur Steueranrechnung den Abzug der ausländischen Steuer von der Bemessungsgrundlage beantragen. Die Wahl zwischen dem Anrechnungs- und dem Abzugsverfahren kann für Einkünfte aus mehreren Staaten unterschiedlich ausgeübt werden, für alle Einkünfte aus einem Staat jedoch nur einheitlich.

Der Abzug setzt einen Antrag des Steuerpfl. voraus, sonst erfolgt die Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. In den Fällen der Organschaft hat der Organträger das Entscheidungsrecht. Wird der Antrag gestellt, ist die ausländische Steuer bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug der ausländischen Steuer kann sich auf den Verlustabzug nach § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken. Die Gesamtsteuerbelastung bei Anwendung der Abzugsmethode setzt sich zusammen aus der im Ausland gezahlten Steuer und der inländischen Steuer, die auf die um die ausländische Steuer geminderten ausländischen Einkünfte entfällt.

Voraussetzung für das Wahlrecht zum Steuerabzug ist, dass es sich um eine nach § 34c Abs. 1 EStG anrechenbare Steuer handelt ("Anrechnungsmethode"). Ist dies nicht der Fall, kann lediglich ein Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG erfolgen. Ein Abzug ist maximal in Höhe der im Ausland gezahlten Steuer möglich. Er setzt voraus, dass die ausländische Steuer auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht nach inländischem Steuerrecht steuerfrei sind. Insoweit werden die allgemeinen Abzugsverbote für Steuern, die sich aus § 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG ergeben, durch eine speziellere Regelung verdrängt.

In bestimmten Fällen kann die Abzugsmethode günstiger sein als das Anrechnungsverfahren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn im Rahmen der Höchstbetragsermittlung im Anrechnungs...

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