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ABC der Werbungskosten / Beteiligung, nichtselbstständige Arbeit

Marcus Lochte
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Literatur: Knobbe-Keuk, DStZ 1984, 335; Siewert, DB 1999, 2231, Kreft, GStB 2012, 23; Kramer, DStR 2017, 366

Erwirbt der Arbeitnehmer (z. B. als Geschäftsführer) eine Beteiligung an der Arbeitgeber-GmbH, fallen die Aufwendungen hierzu sowie etwaige Gewinnausschüttungen grundsätzlich in den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar auch dann, wenn die Beteiligung an der GmbH die Stellung des Arbeitnehmers sichert und fördert.[1] Das gilt nur dann nicht, wenn sich aus objektiven Anzeichen ergibt, dass es dem Arbeitnehmer nicht auf eine Kapitalbeteiligung und daraus fließende Einkünfte aus Kapitalvermögen ankommt, sondern nur auf die Sicherung seines Arbeitsplatzes oder Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes. Das kann der Fall sein, wenn eine Prognose ergibt, dass aus der Beteiligung unter Berücksichtigung der Finanzierungsaufwendungen kein positiver Überschuss zu erwarten ist und daher die Absicht, Einkünfte aus der Beteiligung zu erzielen, fehlt.[2] Hierbei ist zu beachten, dass der Verlust des Darlehens auch dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen kann, wenn das Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden ist, der spätere Verzicht dagegen durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst war.[3] Dementsprechend hat der BFH die Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer einer Gesellschaft den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet, auch wenn zunächst eine Gesellschafterstellung vereinbart war, die letztendlich nicht eingetreten ist.[4]

Keine Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit liegen vor, wenn ein Wirtschaftsprüfer Aktien eines Unternehmens, mit dessen Prüfung der Arbeitgeber beauftragt ist, auf dien...

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