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ABC der vereinbaren Tätigkeiten / 40 Wirtschafts-, Unternehmens- und Vermögensgestaltungsberatung

Jürgen Gemmer
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Zu dem Tätigkeitsbereich gehören u. a. die

  • betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Unternehmensplanung,
  • Beratung zur Krisenfrüherkennung und Controlling,
  • Datenanalyse als Bestandteil der Unternehmensberatung/des Controllings,
  • Nachhaltigkeitsberatung,
  • Organisationsberatung ,
  • Unternehmensnachfolgeberatung,
  • Unternehmensbewertung.

Weder ein Gesetz noch eine Verordnung regelt die Vergütung für Wirtschafts-, Unternehmens- und Vermögensgestaltungsberatung. Die Tätigkeit eines Berufsangehörigen auf diesem Gebiet ist als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB).

Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung über betriebswirtschaftliche Beratung bietet sich die Vereinbarung einer Abrechnung nach Zeitaufwand an, sei es in Form eines Stundensatzes oder eines Tagessatzes, wobei die Stundensatz-Vereinbarung die gängigere Variante sein dürfte. Wird eine Vereinbarung mit dem Mandanten getroffen, ist strikt darauf zu achten, dass eine genaue Zeiterfassung unter konkreter, auch für einen Dritten nachvollziehbarer Beschreibung der jeweils ausgeübten Tätigkeit zu führen ist. Darüber hinaus sollte in Anbetracht der von Obergerichten [1] mehrfach als unwirksam angesehenen Zeittaktklauseln eine minutengenaue Aufzeichnung und Abrechnung vorgenommen werden.

Der Stundensatz hat sich in erster Linie am Ergebnis der Kalkulation auszurichten, in der neben den produktiven Zeiten auch unproduktive Zeiten und letztlich auch Krankheits- und Urlaubszeiten zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen ist weiterhin die Schwierigkeit der Tätigkeit, der Qualifikationsgrad des Beraters sowie ggf. vorliegende weitere preisbildende Faktoren.

. Für wirtschaftsberatende Leistungen ist vornehmlich der Ansatz von Stundenhonoraren mit einer Bandbreite zwi...

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