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§ 9 Wertbegriffe, Gegenstandswert im Einzelnen und Anfor ... / IV. Vorschuss und Übernahme des Auftrags

Gundel Baumgärtel, Mareike Späth
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Rz. 141

In der Annahme eines Auftrags ist der RA grds. frei. Er kann regelmäßig nicht gezwungen werden, einen bestimmten Auftrag anzunehmen und diesen auszuführen. Auch wird vom RA nicht verlangt, dass er unentgeltlich tätig ist. Der RA kann, darf, sollte und muss in heutigen Zeiten die Annahme des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Die Annahme des Auftrags hängt dann von einer Bedingung ab – nämlich der Zahlung des Vorschusses durch den Auftraggeber. Selbstverständlich kann der RA den Auftrag annehmen und zunächst keinen Vorschuss geltend machen. In diesen Fällen geht er aber das Risiko ein, dass sein Vergütungsanspruch nicht erfüllt wird.

 

Rz. 142

Selbstverständlich gibt es Auftraggeber, die schon lange Jahre durch den RA vertreten werden. Hat sich bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis herausgebildet und der Auftraggeber durch sein bisheriges Zahlungsverhalten bewiesen, dass keine Ausfälle zu befürchten sind, muss kein Vorschuss gefordert werden. Aber achten Sie einmal darauf, wie schnell man sich in der Einschätzung des Zahlungsverhaltens eines Auftraggebers irren kann. Häufig zahlt gerade der Auftraggeber, bei dem man davon ausging, er würde sicher zahlen, bei Beendigung der Angelegenheit dann nicht. Auch können Mandate aus bestimmten Bereichen (z.B. Vertretung in Betrugsverfahren, etc.) einen Vorschuss mehr als nötig machen. Mein Ausbilder hatte hierzu den passenden Spruch: "Traue niemals einem Betrüger".

 

Rz. 143

Vorsicht ist geboten, wenn der Auftraggeber Ihnen nach einem Anwaltswechsel das Mandat überträgt. Selbstverständlich kann es gute Gründe dafür geben, dass der Mandant den RA gewechselt hat. Können Sie aber sehen, dass dies nicht das erste Mal der Fall ist und Sie in einer Reihe von Kollegen nur eine weitere beauftragte Kanzlei s...

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