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§ 9 ESRS E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme / 2.3.3 ESRS E4-3 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Anna Rafaela Rudolf
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Rz. 31

Die Angabepflichten zu Maßnahmen und Ressourcen verweisen auf ESRS 2 MDR-A ("Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte"; ESRS E4.27; § 4 Rz 134–141). Die Angaben, die spezifisch durch ESRS E4 zu tätigen sind, umfassen Maßnahmen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen sowie die für ihre Durchführung bereitgestellten Ressourcen (ESRS E4.25). Die zusätzlichen Informationen sollen ein Verständnis der wichtigsten getroffenen und geplanten Maßnahmen ermöglichen, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele und Vorgaben in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beitragen. Es sind zudem weitere verpflichtende Angaben zu machen (ESRS E4.28):

  • ob das berichtspflichtige Unternehmen in seinen Aktionsplänen Kompensationsmaßnahmen verwendet; enthalten die Maßnahmen Biodiversitätskompensationsmaßnahmen, so sind folgende Angaben zwingend offenzulegen:

    • der Zweck der Kompensationsmaßnahmen und die verwendeten Hauptleistungsindikatoren (ESRS E4.28(b)(i));
    • die finanziellen Effekte (direkte und indirekte Kosten) der Kompensationsmaßnahmen in monetären Einheiten (ESRS E4.28(b)(ii)); u. E. ist eine zusammengefasste Angabe aller direkten und indirekten Kosten in einem Betrag ausreichend, eine Aufschlüsselung nach Maßnahmen ist nicht erforderlich;
    • eine Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen, einschl. der Fläche, der Art, der angewendeten Qualitätskriterien und der Standards, denen die Kompensationsmaßnahmen entsprechen (ESRS E4.28(b)(iii));
  • eine Beschreibung, ob und wie lokales und indigenes Wissen und naturbasierte Lösungen in biodiversitäts- und ökosystembezogene Maßnahmen einbezogen werden (ESRS E4.28(c)); insbes. für ländliche und indigene Völker dient das lokale Wissen als Entscheidungsgrundlage für grundlegende Aspekte des tä...

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