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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 3.3 ESRS 2 MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 134

Ziel von ESRS 2 MDR-A ist es, "ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, mindern und zu verbessern und um Risiken und Chancen anzugehen und gegebenenfalls die Vorgaben und Ziele damit zusammenhängender Konzepte zu erreichen" (ESRS 2.67). Die Anwendungsanforderungen definieren die "wichtigsten Maßnahmen" als solche, die "wesentlich zur Erreichung der Ziele des Unternehmens im Hinblick auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen", wobei diese Maßnahmen für eine bessere Verständlichkeit zusammengefasst werden können (ESRS 2.AR22).

 

Rz. 135

ESRS 2 verwendet – wie viele weitere Standards – regelmäßig den Begriff des "Aktionsplans" i. V. m. Maßnahmen, ohne diesen Begriff näher zu definieren (und auch häufig, ohne sie im Gebrauch auf nachvollziehbare Weise zu unterscheiden). Ein Aktionsplan ist in diesem Verständnis eine Summe von Maßnahmen, die einem gemeinsamen Ziel zutragen sollen (siehe in diesem Sinne die Definition von "Übergangsplan" im Glossar zu den ESRS[1]). Die Vorgaben des ESRS 2 MDR-A sowie der weiteren ESRS sind u. E. auf Maßnahmen und Aktionspläne gleichermaßen anzuwenden, wobei das Aggregationsniveau der Angaben im Regelfall in das Ermessen des berichtspflichtigen Unternehmens gestellt scheint.

 

Rz. 136

Für alle diese wichtigsten Maßnahmen (und Aktionspläne) sind folgende MDR vorgesehen (ESRS 2.68):

  • eine Liste der wichtigsten im Geschäftsjahr ergriffenen und für die Zukunft geplanten Maßnahmen, inkl.

    • die erwarteten Ergebnisse dieser Maßnahmen und
    • sofern relevant, die Art und Weise, wie ihre Durchführung zur Erreichung der gesetzten Ziele und zur Verwirklichung der Konzepte beiträgt;
  • eine Beschreibung des Umfangs de...

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