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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 3.3 ESRS 2 MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 132

Ziel von ESRS 2 MDR-A ist es, "ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um tatsächliche und potenzielle Auswirkungen zu verhindern, mindern und zu verbessern und um Risiken und Chancen anzugehen und gegebenenfalls die Vorgaben und Ziele damit zusammenhängender Konzepte zu erreichen" (ESRS 2.67). Die Anwendungsanforderungen definieren die "wichtigsten Maßnahmen" als solche, die "wesentlich zur Erreichung der Ziele des Unternehmens im Hinblick auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen", wobei diese Maßnahmen für eine bessere Verständlichkeit auch zusammengefasst werden können (ESRS 2.AR22).

 

Rz. 133

ESRS 2 verwendet – wie viele weitere Standards – regelmäßig den Begriff des "Aktionsplans" i. V. m. Maßnahmen, ohne diesen Begriff näher zu definieren (und auch häufig, ohne sie im Gebrauch auf nachvollziehbare Weise zu unterscheiden). Ein Aktionsplan ist in diesem Verständnis eine Summe von Maßnahmen, die einem gemeinsamen Ziel zutragen sollen (siehe in diesem Sinne die Definition von "Übergangsplan" im Glossar zu den ESRS[1]). Die Vorgaben des ESRS 2 MDR-A sowie der weiteren ESRS sind u. E. auf Maßnahmen und Aktionspläne gleichermaßen anzuwenden, wobei das Aggregationsniveau der Angaben im Regelfall in das Ermessen des berichtspflichtigen Unternehmens gestellt scheint.

 

Rz. 134

Für alle diese wichtigsten Maßnahmen (und Aktionspläne) sind folgende MDR vorgesehen (ESRS 2.68):

  • eine Liste der wichtigsten im Geschäftsjahr ergriffenen und für die Zukunft geplanten Maßnahmen, inkl.

    • die erwarteten Ergebnisse dieser Maßnahmen und
    • sofern relevant, die Art und Weise, wie ihre Durchführung zur Erreichung der gesetzten Ziele und zur Verwirklichung der Konzepte beiträgt;
  • eine Beschreibung des Umfangs der wichtigsten Maßnahmen in Bezug auf

    • die Wirtschaftsaktivitäten des Unternehmens und/oder seiner Wertschöpfungskette,
    • die abgedeckten geografischen Grenzen,
    • sofern zutreffend, die betroffenen Interessengruppen;
  • die Zeithorizonte, innerhalb derer diese wichtigsten Maßnahmen abgeschlossen werden sollen;
  • sofern zutreffend, die wichtigsten Maßnahmen und deren Ergebnisse, die ergriffen wurden, um Abhilfe zu leisten für diejenigen, die durch tatsächliche wesentliche Auswirkungen des Unternehmens geschädigt wurden;
  • sofern zutreffend, quantitative und qualitative Informationen über die Fortschritte bei jenen Maßnahmen, die bereits in früheren Berichtszeiträumen angegeben wurden.
 

Praxis-Beispiel Österreichische Post – Berichterstattung über Maßnahmen[2]

Unser strategisches Nachhaltigkeitsziel:

→ Mobilität auf Basis erneuerbarer und CO2-armer Energie

 
Ziele Maßnahmen Status

SDG 13.1, 13.2, 13.3, 13.b

100 % E-Mobilität auf der letzten Meile in Österreich bis 2030
Kontinuierliche Erhöhung der E-Fahrzeuge in der Zustellung Insgesamt waren Ende 2023 3.975 E-Fahrzeuge, davon 3.823 in der Zustellung, bei der Post im Einsatz. Das entspricht einem Anteil von 39,7 % aller Fahrzeuge in der Eigenzustellung.
100 % E-Mobilität auf der letzten Meile in Österreich bis 2030 Ausweitung der Zustellgebiete mit grüner Zustellung (zu Fuß, E-Fahrrad, E-Moped, E-Transportern)

Umstellung der gesamten Brief- und Paketzustellung in Graz abgeschlossen.

Umstellung der gesamten Brief- und Paketzustellung in Innsbruck und Salzburg in Q1/2024

Umstellung der gesamten Brief- und Paketzustellung in Wien bis Ende 2025
 

Rz. 135

Sind einzelne Maßnahmen mit erheblichen Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben verbunden, so ist darüber hinaus zu ergänzen (ESRS 2.69):

  • eine Beschreibung der gegenwärtig und zukünftig den Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und sonstigen Ressourcen – jeweils, sofern zutreffend, ergänzt um Darstellungen zu

    • den Bedingungen für nachhaltige Finanzinstrumente wie Green Bonds oder Social Bonds, die hierfür genutzt werden, inkl. der maßgeblichen ökologischen bzw. sozialen Ziele;
    • den Voraussetzungen für die Umsetzung der Maßnahmen, z. B. finanzielle Unterstützungen, politische Rahmenbedingungen oder Marktentwicklungen;
  • der Betrag der gegenwärtig aufgewandten Investitionsausgaben bzw. Betriebsausgaben und was die wichtigsten Zusammenhänge zu im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträgen sind;
  • der Betrag der zukünftig anfallenden Investitionsausgaben bzw. Betriebsausgaben, wobei hier u. E. auf die aktuellen Erwartungen abzustellen ist.
 

Rz. 136

Die Anwendungsanforderungen schlagen für die Darstellung dieser Maßnahmen eine Tabelle vor, die folgende Elemente (i. d. R. wohl: Spalten) enthalten kann (ESRS 2.AR23):

  • insgesamt veranschlagte Investitionsausgaben und Betriebsausgaben,
  • für die Umsetzung der Maßnahme relevante Zeithorizonte,
  • im Laufe des Geschäftsjahrsjahr eingesetzte Mittel und geplante Mittelzuweisung innerhalb bestimmter Zeithorizonte.
[1] Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024, Anhang II, Tab. 2, S. 282.
[2] Entnommen Österreichische Post, Nachhaltigkeitsbericht 2023, S. 83 f.

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