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§ 8 Vermögenserhalt durch Familienpool / 2. Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Ansgar Beckervordersandfort, Prof. Dr. Jens Escher
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a) Zivilrechtliche Aspekte

aa) Besteht Beurkundungspflicht?

 

Rz. 164

GbR-Anteile können privatschriftlich übertragen werden, ebenso im Grundsatz Anteile an einer KG. Werden bei einer GmbH & Co. KG neben den Kommanditanteilen allerdings auch GmbH-Anteile übertragen, kann sich insgesamt eine Beurkundungspflicht ergeben (§ 15 Abs. 3 GmbHG, §§ 125, 139 BGB).

bb) Ergänzungspfleger erforderlich?

 

Rz. 165

KG-Anteile werden meist im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen, damit die Haftung des Kommanditisten nicht wiederauflebt. Die Abtretung von Kommanditanteilen erfolgt meist aufschiebend bedingt auf die Eintragung des Beschenkten in das Handelsregister, um eine mögliche Haftung gem. § 176 Abs. 2 HGB zu vermeiden. Viele Familiengerichte halten bei der unentgeltlichen Übertragung von volleingezahlten KG-Anteilen auf Minderjährige die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht für erforderlich, da es sich um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft handelt und die Minderjährigen daher von ihren Eltern vertreten werden können. Auch gehen die Familiengerichte bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften meist davon aus, dass keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.[167]

[167] Siehe hierzu insgesamt die Nachweise zu Rdn 69 f.

cc) Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

 

Rz. 166

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist nur dann erforderlich, wenn einer der Genehmigungstatbestände vorliegt. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommt meist nur der Genehmigungstatbestand aus § 1852 Nr. 1 BGB[168] in Betracht. Danach besteht keine Genehmigungspflicht, wenn keine erwerbsgeschäftliche Betätigung, sondern eine private Vermögensverwaltung vorliegt.[169]

[168] Bis zum 31.12.2022 in § 1822 Nr. 3 BGB geregelt.
[169] Detaillierte Ausführungen hierzu in § 11 Rdn 47 ff.

dd) Sicherung der Einflussnahme der Übergeber

 

Rz. 167

Durch eine entsprechende Ausgestaltung von Widerrufs- und Rücktrittsrechten in den Schenku...

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