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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Kündigung bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 307

Der RA ist nicht verpflichtet, einen Auftraggeber zu vertreten, der sich ihm gegenüber vertragswidrig verhält. Daher kann der RA in einem solchen Fall das Mandat kündigen. Die Kündigung hat zur Folge, dass der RA alle bis zur Kündigung entstandenen Gebühren vom Auftraggeber fordern kann. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Auftraggeber (z.B. in einem Rechtsstreit mit Anwaltszwang) einen weiteren RA beauftragen muss, dem er dann ebenfalls eine Vergütung schuldet.

 

Rz. 308

Je nachdem, aus welchem Grund die Kündigung erfolgte, unterscheidet sie sich in ihrer Wirkung und ihren Folgen. Liegt die vom RA beabsichtigte Kündigung in einem vertragswidrigen Fehlverhalten des Auftraggebers, sollte er den Auftraggeber zuvor auf die Folgen bei Wiederholung des Fehlverhaltens hinweisen und ihm die drohenden Konsequenzen der Kündigung verdeutlichen. Aus Beweiszwecken sollte der RA einen schriftlichen Hinweis erteilen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen RA und Auftraggeber allerdings endgültig zerrüttet und eine weitere Zusammenarbeit ihm nicht mehr zuzumuten, muss er den Auftraggeber vor Ausspruch der Mandatskündigung nicht zuvor auf sein Fehlverhalten hinweisen.

 

Rz. 309

Da der RA gem. § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss auf seine Vergütung (also in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen) vom Auftraggeber fordern darf, stellt die Nichtzahlung des Vorschusses eine Pflichtverletzung des Auftraggebers dar. Der RA muss den Auftraggeber aber hier zuvor darauf hinweisen, dass er ohne Zahlung nicht weiter für ihn tätig werden und/oder ggf. das Mandat kündigen wird. Auch darf sich der RA hier nicht widersprüchlich verhalten, indem er einerseits den Vorschuss fordert, dann aber dennoch tätig wird.

 

Rz. 310

 

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