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§ 8 Kosten und Gebühren / 4. Gestaltung von Verträgen

Wolf Schulenburg, Gundel Baumgärtel
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Rz. 228

Nicht selten wird der RA auch damit beauftragt, bei der Gestaltung eines noch nicht bestehenden Rechtsverhältnisses mitzuwirken. Seine Tätigkeit kann z.B. in dem Führen von Verhandlungen über den Abschluss eines Miet-, Arbeits-, Pacht-, Leihvertrags u.a. oder auch das Erstellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Auftraggeber bestehen. Bei dieser Art der sog. rechtsbegründenden Tätigkeit des RA kann keine Einigungsgebühr entstehen, weil es noch keinen Streit oder auch keine Ungewissheit über ein (noch gar nicht bestehendes) Rechtsverhältnisses der Parteien zueinander geben kann.

 

Rz. 229

Für das Aushandeln eines Vertrags kann der RA daher eine Einigungsgebühr nur dann fordern, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat und damit bestehende Ansprüche behauptet.

 

Rz. 230

 

Beispiel 1:

Der Auftraggeber als Käufer möchte vom Verkäufer einen Oldtimer erwerben. Der Verkäufer fordert dafür einen Liebhaberpreis von 250.000 EUR vom Käufer. Der RA unterstützt den Auftraggeber bei den Kaufvertragsverhandlungen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen einigen sich die Parteien auf einen Kaufpreis von nur 200.000 EUR. Für den RA ist keine Einigungsgebühr entstanden, da vor Abschluss des Kaufvertrages ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestand, das streitig oder ungewiss hätte sein können.

Anders ist der Fall, wenn sich die Parteien nach Abschluss des Kaufvertrags und damit Schaffung eines Rechtsverhältnisses zwischen ihnen z.B. über Mängel oder zugesicherte Eigenschaften streiten; so kann (bezogen auf diesen Gegenstand des Streits) eine Einigungsgebühr entstehen. Denn Grundlage ist nunmehr der zustande gekommene Kaufvertrag.

 

Rz. 231

 

Beispiel 2:

Der Auftraggeber als Mieter führt mit seinem Vermieter als Eigentümer der vermieteten Wohnung ein...

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