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§ 7 Verfahrensrecht für die Praxis / III. Sofortige Beschwerde bei Kostenentscheidungen

Gundel Baumgärtel, Ivana Bugarin
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Rz. 207

Generell erfolgt eine Anfechtung der Kostenentscheidung gemeinsam mit der Anfechtung des Urteils i.R.d. Berufung oder der Revision (§ 99 Abs. 1 ZPO).

Wenn allerdings das Urteil selbst nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist (z.B. Anerkenntnisurteil oder Beschluss über die Erledigung der Hauptsache) ist die Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

1. Erledigung der Hauptsache

 

Rz. 208

Für die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache ist § 91a Abs. 2 ZPO einschlägig. Diese ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Auch hier hat der Gesetzgeber einen eingeschränkten Wert der Beschwer vorgegeben. Wenn ein Urteil im Ausgangsverfahren nicht anfechtbar gewesen wäre, weil der Wert der Beschwer gem. § 511 ZPO nicht erreicht (Übersteigen von 600,00 EUR) wurde, dann kann auch die Kostenentscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren über eine sog. Nebenentscheidung soll das Verfahren nicht weiter betrieben werden können, als es für das Hauptverfahren möglich gewesen wäre.

2. Sofortiges Anerkenntnis

 

Rz. 209

Wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat (§ 93 ZPO), werden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Diese Regelung ist ein Grund dafür, warum der RA dafür sorgt, dass sich der Beklagte bspw. in Verzug oder bei einer Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. Entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO kann der Kläger gegen die Kostenentscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Auch diese sofortige Beschwerde ist davon abhängig, dass der in § 511 ZPO vorgegebene Wert der Beschwer (600,00 EUR) überschritten wird. Es wird auf die Ausführungen zur sofortigen Beschwerde bei Erledigung der Hauptsache (§ 7 Rdn 208) verwiesen.

3. Klagerücknahme

 

Rz. 210

Auch Sie werden es schon erlebt haben: die Klage ist beim Gericht eingereicht, vo...

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