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§ 7 Reisegepäckversicherung / VII. Anzeigepflicht und Gefahrerhöhung, Punkt 6 und 7

Claudia Richter
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Rz. 48

Die Anzeigepflicht (Punkt 6 AVB Reisegepäck 1992/2021) entspricht den Regelungen der §§ 19–22 VVG (hierzu Allgemeiner Teil vgl. § 1 Rdn 104, 175, 187, 244). Durch die Angaben des Versicherungsnehmers soll dem Versicherer eine zutreffende Risikoeinschätzung ermöglicht werden. Es handelt sich dabei um eine Auskunftsobliegenheit, deren Verletzung verschiedenste Rechtsfolgen auslösen kann, die sich auf den Bestand des Versicherungsvertrages auswirken.

Die Reisegepäck-Versicherung gehört zu einer der Massensparten, die auch bedingt durch den Umstand, dass der Vertrag vielfach nur für eine Reise abgeschlossen wird, kaum zu einer Abfrage von Gefahrumständen (in Textform) kommt.

 

Rz. 49

Die Regelung des Punktes 7 AVB Reisegepäck 1992/2021 betrifft Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalls. Eine Gefahrerhöhung kann bereits begrifflich nur vor Eintritt des Versicherungsfalls vorgenommen werden.

 

Rz. 50

Punkt 7 AVB Reisegepäck 1992/2021 entspricht den Regelungen des VVG (§§ 23–27 VVG n.F.) und enthält keine die Reisegepäck-Versicherung betreffenden Besonderheiten.

 

Rz. 51

Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht. Sie muss zudem eine gewisse Dauer und Intensität erreichen und erfordert ein willentliches Herbeiführen (vgl. "vornehmen" in § 23 Abs. 1 VVG) durch den Versicherungsnehmer.[52] Die Vornahme einer Gefahrerhöhung in der Reisegepäckversicherung ist nur schwer vorstellbar.

Da Reisegepäckversicherungen trotz der Regelung in Punkt 8.3 AVB Reisegepäck 1992/2021 üblicherweise für den weltweiten Bereich angeboten werden, kann es auch keine Gefahrerhöhung darstellen, wenn der Reis...

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