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§ 7 Reisegepäckversicherung / 6. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles, Punkt 6

Claudia Richter
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Rz. 135

Punkt 6.1 AT-Reise 2008/2021 führt im Einzelnen die allgemeinen Obliegenheiten auf, die die versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten hat. In Punkt 6.2 AT-Reise 2008/2021 werden die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen aufgezeigt. Insoweit kann auf das zu Punkt 15 AVB Reisegepäck 1992/2021 Ausgeführte (siehe Rdn 77 ff.) verwiesen werden.

 

Rz. 136

Punkt 6.1.1 AT-Reise 2008/2021 weist auf die allgemeine Rettungspflicht des § 82 VVG hin. Punkt 6.1.2 AT-Reise 2008/2021 nimmt Bezug auf die Anzeigepflicht nach § 30 VVG und auf die Auskunftspflicht nach § 31 VVG.

Zu den Auskunftspflichten gehört es, den Hergang des Versicherungsfalles und die Art sowie das Ausmaß des Schadens möglichst detailliert zu schildern. Der Versicherer muss sich durch diese Schilderung ein Bild von dem Vorgang machen können, so dass er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung zu treffen oder weiter zu ermitteln, gezielt nachzufragen oder Weisungen zu erteilen. Der Versicherungsnehmer ist – im Rahmen des Zumutbaren – zur Mitwirkung verpflichtet. Er darf den Versicherer nicht bei dessen Ermittlungen behindern.[154]

Dazu gehört auch die Obliegenheit, sachdienliche Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Auf Anfrage muss daher auch die Reiseplanung und das Verhalten vor Reiseantritt geschildert werden; dies gilt insbesondere für die Sparten Reiseabbruch und Reisegepäck. Hierzu können auch Mitreisende und Dritte als Zeugen befragt werden. Wird eine Person, die Auskünfte zu dem Schadenhergang geben kann, verschwiegen, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor.[155] Ebenso stellt das Verschweigen von Vorschäden eine Obliegenheitsverletzung dar. Diese Angaben können Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Versicherten und auf den Wert des Reisegepäcks ermöglichen.[156]

 

R...

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