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§ 53 Urteilsverfahren / 1. Vergütungsklage

Peter Houben, Dr. Stephan Karlsfeld
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Rz. 144

Klagen auf Zahlung des Arbeitsentgelts müssen zunächst die Anspruchsgrundlage erkennen lassen und hinreichend bestimmt sein. Haben die Parteien, wie regelmäßig, eine Abrede über die Zahlung eines Bruttoentgelts getroffen, schuldet der Arbeitgeber die Zahlung dieses bestimmten Bruttobetrages (vgl. BAG v. 7.3.2001 – GS 1/00; BAG v. 30.4.2008 – 5 AZR 725/07; BAG v. 6.5.2009 – 10 AZR 834/08, EzA § 850 ZPO 2002 Nr. 1; BAG v. 21.12.2016 – 5 AZR 273/16 Rn 17, EzA § 611 BGB 2002 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 7; vgl. auch GK-ArbGG/Schütz, § 46 Rn 87 m.w.N.). Verlangt die Arbeitnehmerseite eine Nettozahlung, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für eine Nettolohnvereinbarung. Auch bei Fehlen einer Nettolohnvereinbarung steht das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einer Klage auf den Nettobetrag nicht grundsätzlich entgegen (BAG v. 26.2.2003 – 5 AZR 223/03, EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 163; BAG v. 21.9.2011 – 5 AZR 629/10, EzA § 612 BGB 2002 Nr. 11; anders noch BAG v. 18.1.2000 – 9 AZR 122/95 und Ziemann, ArbRB 2001, 92, 93). Der Kläger muss aber die Merkmale für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge in seiner Klage angeben. Zu empfehlen ist dieser Weg wegen der sich regelmäßig ergebenden steuerrechtlichen Probleme und der erforderlichen Berechnung der Abzüge allerdings nicht (GK-ArbGG/Schütz § 46 Rn 89).

Ob und in welcher Höhe Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, lässt sich sicher erst im Auszahlungszeitpunkt erkennen, also nach Abschluss des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens. Die Gerichte für Arbeitssachen können aber gar nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte, also auch die Sozialversicherungsträger, festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht, also "brutto" oder "netto" auszuzahlen...

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