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§ 5 Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und Insolvenz / 1. Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR

Michael Brunner, Gundel Baumgärtel
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Rz. 118

Gem. § 754a ZPO können Aufträge an den Gerichtsvollzieher und gem. § 829a ZPO Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter bestimmten Voraussetzungen als "vereinfachte Vollstreckungsaufträge" auf elektronischem Weg erteilt werden, wobei die Vorlage des Vollstreckungsbescheides in Papierform nicht erforderlich ist. Der Vollstreckungsbescheid muss dem Vollstreckungsauftrag / -antrag lediglich als elektronisches Dokument beigefügt werden. Eine solche vereinfachte Antragstellung ist in folgenden Fällen möglich:

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten beträgt nicht mehr als 5.000 EUR; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides ist nicht vorgeschrieben, sonst ist der vereinfachte Auftrag nach §§ 754a, 829a ZPO unzulässig. Daher ist z.B. dieser Weg der Auftragserteilung nicht möglich, wenn der Vollstreckungsbescheid gem. § 727 ZPO auf den Rechtsnachfolger einer der Parteien umgeschrieben wurde.
3. der Gläubiger muss versichern, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.

Außerdem muss der Gläubigervertreter in diesem Zusammenhang bestätigen, dass gem. § 753a ZPO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung besteht. Ein Nachweis der Vollmacht muss nicht erfolgen.

 

Rz. 119

In den zwingend zu nutzenden Vollstreckungsformularen sind entsprechende Textfelder für die Bestätigungen vorgesehen. Im Gerichtsvollzieherauftrag erfolgt die Eintragung unter Modul E.

Im...

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