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§ 42 AO – Scharfes Schwert oder stumpfe Klinge? (AO-StB 2026, Heft 6, S. 180)

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[Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Pascal Bender / StB Dipl.-Finw. (FH) Constantin Lentzsch, M.A. Taxation[*]

Werden steuerliche Gestaltungsmaßnahmen angestrebt, so schwebt über deren Zulässigkeit und Anerkennung durch die Finanzverwaltung nicht selten das Damoklesschwert des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO). Ausgestaltet als Generalklausel tritt dabei nicht selten Streit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Norm zutage. Der Beitrag beleuchtet unter Darstellung von Systematik und Normhistorie sowie umfangreicher Kasuistik, ob § 42 AO ein scharfes Schwert oder nicht doch nur eine stumpfe Klinge der Finanzverwaltung ist.

[*] Der Autor Pascal Bender ist Diplom-Finanzwirt (FH) und Mitarbeiter bei der auf das Umsatzsteuer- und Zollrecht spezialisierten Steuerberatungsgesellschaft nesemann & grambeck in Norderstedt. Zuvor war der Autor mehrjährig in der Rechtsbehelfsstelle eines Hamburger Regionalfinanzamts tätig. Der Autor Constantin Lentzsch, M.A. Taxation ist Diplom-Finanzwirt (FH) und Steuerberater im Raum Frankfurt/M.

1. Einführung

Sinn und Zweck des § 42 AO: Normzweck von § 42 AO ist es, missbräuchlichen Gestaltungen von Steuerpflichtigen und Dritten entgegenzutreten sowie den Eintritt der steuerrechtlichen Wirksamkeit zu verhindern. § 42 AO ist dabei als allgemeine Missbrauchsverhinderungsvorschrift innerhalb des Steuerrechts zu verstehen.

Ausgestaltung als Generalklausel: Ausgestaltet ist § 42 AO aufgrund der Vielseitigkeit der potentiell denkbaren Lebenssachverhalte, die nach den Einzelgesetzen der Besteuerung unterliegen können, als auslegungsbedürftige Generalklausel. Hintergrund ist, dass nicht jede potentiell missbräuchliche Gestaltung durch den Gesetzgeber hervorgesehen und im Vorfeld unterbunden werden kann, so dass es einer Generalklausel bedarf. Sachlich ist § 42 AO grundsätzlich im materiellen und ...

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