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§ 4 Kontenpfändung / 3. Pfändung des Anspruchs auf Gutschrift

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 20

§ 1 Abs. 3 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) i.V.m. § 675t Abs. 1 BGB begründet die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters (Bank), eingehende Zahlungen nach Maßgabe von § 675t BGB auf dem Girokonto gutzuschreiben. Der Kunde hat somit einen Anspruch auf Gutschrift. Dieser Anspruch entsteht, sobald ein Zahlungsbetrag auf dem Eingangskonto des Zahlungsdienstleisters eingeht.

 

Rz. 21

Eine gesonderte Pfändung des Anspruchs auf Gutschrift ist daher dem Grunde nach überflüssig. Die Pfändung des Anspruchs auf Gutschrift eingehender Beträge auf das Girokonto begründet für sich alleine keinen Zahlungsanspruch. Bei dem Anspruch auf Gutschrift handelt es sich um einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Beauftragte (Bank) durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat, in der durch den Girovertrag vereinbarten Form. Erst mit der Gutschrift kann der Kontoinhaber gegen die Bank einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags erlangen.[21]

 

Rz. 22

Die Pfändung des Anspruchs auf Gutschrift hatte früher jedoch für den Gläubiger die Wirkung, dass diese dem Konto auch tatsächlich gutgeschrieben werden muss, der Schuldner also nicht vor Gutschrift über diese anderweitig verfügen kann. Nach der jetzigen Regelung in § 675t Abs. 1 BGB ist die Bank zur Gutschrift verpflichtet.

 

Rz. 23

Da der Gläubiger durch diese Pfändung keinen unmittelbaren Auszahlungsanspruch erlangt, kann dieser Anspruch allenfalls im Wege der Hilfspfändung mit gepfändet werden.[22] Dies wird auch weiterhin empfohlen. Das amtliche Pfändungsformular (siehe Anhang) sieht dies auch weiterhin unter Anspruch "D" vor.

[21] BGH v. 24.1.1985 – IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315 = NJW 1978, 699; BGH NJW 1985, 1219 = ZIP 1985, 339.
[22] BGH v. 24.1.1985 – IX ZR 65/84, NJW 1985, 1219 = ZIP 1985, 339; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, vor § 850k, 85...

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