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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS 2 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L, 2025/90005, v. 7.1.2025.

Ergänzungen der Kommentierung betreffen die Berücksichtigung der EFRAG Q&A (Rz 31, 36 f., 66, 85, 122, 126, 137, 143) und der Omnibus-Initiative (Rz 8). Zudem wurden die Praxis-Beispiele umfangreich aktualisiert und erweitert.

1 Grundlagen

1.1 Zielsetzung und Inhalt

 

Rz. 1

ESRS 2 enthält Angabepflichten, die sektorunabhängig von allen berichtspflichtigen Unternehmen zu tätigen und für alle von den ESRS abgedeckten Nachhaltigkeitsaspekte maßgeblich sind (ESRS 2.1). Diese Angabepflichten sind weitgehend unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse zu tätigen. Im Standard werden besonders grundlegende Angaben geregelt, die für das Verständnis der Darstellungen zu den Inhalten der Nachhaltigkeitsberichterstattung – auf Ebene der Nachhaltigkeitsaspekte, über die berichtet wird, bzw. bereits auf Ebene der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrer Gesamtheit – von Bedeutung sind.

 

Rz. 2

Darüber hinaus nehmen die sog. "Mindestangabepflichten" ("minimum disclosure requirements", MDR) einen wichtigen Platz in ESRS 2 ein. Diese stellen keine originären Angabepflichten dar, sondern beziehen sich im Querschnitt auf die Angabepflichten in den themenbezogenen ESRS. In Anknüpfung an die vorgesehene Einteilung dieser Angabepflichten nach "sekundären Berichterstattungsbereichen" (§ 3 Rz 100) wird geregelt, welche Informationen bei einer Berichterstattung zu Konzepten, Maßnahmen, Zielen oder Kennzahlen mind. getätigt werden müssen. Als Zielsetzung dieser Mindestangabepflichten nennen die Basis for Conclusions zu ESRS 2: "die Unterstützung bei der Bereitstellung relevanter, vollständiger und vergleichbarer Informationen, wenn das Unternehmen entweder gemäß den Anforderungen eines...

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