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§ 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.12 ESRS 2 IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten

Dr. Josef Baumüller, Prof. Dr. Kerstin Lopatta
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Rz. 119

Die Angabepflicht des ESRS 2 IRO-2 zielt darauf, ein Verständnis zu schaffen für die Angabepflichten gem. ESRS, die in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen wurden. Dies umschließt Darstellungen dazu, warum bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte bzw. Datenpunkte nicht in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen wurden. In Anbetracht der Fülle an Informationen, über die ein Überblick zu geben ist, liegt ein weiteres Augenmerk auf deren Strukturierung.

 

Rz. 120

Zunächst fordert ESRS 2 IRO-2 eine Liste der Angabepflichten, die auf Grundlage der Wesentlichkeitsanalyse des Unternehmens befolgt wurden. Diese hat u. E. neben den sektorunabhängigen und sektorspezifischen Angabepflichten auch alle unternehmensspezifischen Angabepflichten zu umfassen (eine Unterscheidung zwischen diesen Kategorien von Angabepflichten ist zwar nicht erforderlich, kann aber ggf. für die Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung nützlich sein). Da nur von "Angabepflichten" gesprochen wird, ist eine weitere Unterteilung z. B. nach Datenpunkten nicht erforderlich. Diese sind gemeinsam mit der Fundstelle in der Nachhaltigkeitserklärung, angegeben als Seitenzahl und/oder als Absatz, anzuführen. Dabei wird vorgeschlagen, diese Liste in Form eines Index zu gestalten (ESRS 2.56). Dies legt eine Orientierung an Formaten wie dem GRI Content Index nahe, die scheinbar als Vorbild für diese Angabepflicht gedient haben. Auch die Ergänzung zusätzlicher Informationen in diese Liste ist u. E. möglich, darf jedoch nicht dazu führen, dass gem. ESRS berichtspflichtige Informationen zum Verständnis einzelner Angabepflichten vom für diese Angabepflichten vorgesehenen Ort in der Nachhaltigkeitserklärung räumlich getrennt und damit für die Nutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung schwerer auffindbar werden.

 
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