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§ 39 Abs. 4a EStG und die Frage nach dem Zeitpunkt der e ... / 3. Zur Kritik an der Verschiebung des Zeitpunkts der erstmaligen Anwendbarkeit des § 39 Abs. 4a EStG vom 1.1.2024 auf den 1.1.2026

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Wie bereits oben ausgeführt, sah § 52 Abs. 36 S. 3 EStG i.d.F. des JStG 2020 vor, dass § 39 EStG i.d.F. des JStG 2020 vom 21.12.2020 – mithin auch die hier betreffende Regelung des § 39 Abs. 4a EStG – erstmals flächendeckend ab dem 1.1.2024 anzuwenden ist. Kurz vor der geplanten, erstmaligen Anwendbarkeit ab dem 1.1.2024 entschied sich jedoch der Gesetzgeber im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 zu einer Neufassung des § 52 Abs. 36 S. 3 EStG, wonach nunmehr eine erstmalige Anwendung des § 39 Abs. 4a EStG ab dem 1.1.2026 vorgesehen ist.

Zum Hintergrund der Verschiebung der Anwendbarkeit wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestags wie folgt Stellung genommen[20]:

"Gründe für die Verschiebung sind die Komplexität des technischen Verfahrens und die inzwischen sichere Erkenntnis, dem berechtigten Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem korrekten Lohnsteuerabzug vorher leider nicht vollumfänglich gerecht werden zu können. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Mai 2023 über die vorgesehene Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens unterrichtet."

Beachten Sie: Zwar lässt sich aus dieser Begründung nicht entnehmen,

  • ob auf Seiten der empfangenden Finanzverwaltung oder
  • ob auf Seiten der übermittelnden Versicherungsunternehmen

aufgrund der "Komplexität des technischen Verfahrens" die maßgeblichen technischen Voraussetzungen nicht rechtzeitig geschaffen worden sind, so legt jedoch die Stellungnahme des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV e.V.) vom 31.10.2023[21] nahe, dass jedenfalls die Versicherungsunternehmen ihre "Hausarbeiten" zur technischen Umsetzung der Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung erfüllt haben.

In...

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