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§ 30 Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)

Sebastian Gutt
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Prävention. Die Allgemeinheit soll geschützt werden, bevor eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. § 111a StPO steht damit im Zusammenhang mit einer späteren Maßnahme gem. §§ 69, 69a StGB, wie sich auch aus der Tatsache der Anrechnung auf die Sperre ergibt, § 69a Abs. 5 S. 2 StGB.

B. Dringender Tatverdacht

 

Rz. 2

Dringende Gründe müssen für den Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen, also dringende Gründe für die Annahme einer späteren endgültigen Entziehung. Erforderlich ist somit dringender Tatverdacht, folglich eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich auch begangen hat.[1] Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht anzustellende Prognoseentscheidung, wobei hier ebenso auf die Erleichterungen des § 69 Abs. 2 StGB zurückgegriffen werden kann.

[1] MüKoStVR/Krafka, StPO § 111a.

C. Ausnahmen

 

Rz. 3

Auch hier besteht die Möglichkeit, dass bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden können. Insofern kann auf die Ausführungen hierzu in § 69a StGB verwiesen werden, § 31 Rdn 4 ff.

D. Rechtsmittel

 

Rz. 4

Gegen den Entziehungsbeschluss kann gem. §§ 304, 305 S. 2 StPO Beschwerde eingelegt werden, und zwar gem. § 306 Abs. 1 StPO bei dem Gericht, dass die Entscheidung getroffen hat.

Eine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Entscheidung ist demgegenüber gem. § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 30.1: Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

In der Ermittlungssache _________________________

Gegen _________________________

wegen Straßenverkehrsgefährdung

lege ich gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Geschäftszeichen, Datum), mit dem das Amtsgericht meinem Mandanten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat,

Beschwerde

...

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