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§ 31 Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Sebastian Gutt
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Rz. 1

Ebenfalls häufiger hat man es in der Praxis mit der Verteidigung wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu tun. Oft wird es sich um eine Rechtsfolgenverteidigung handeln, wenn jemand den Mandanten eindeutig hat fahren sehen. Sollte sich nach Akteneinsicht herausstellen, dass niemand den Mandanten gesehen hat, so wird der Verteidiger ihm empfehlen zu schweigen.

Es empfiehlt sich, den Mandant nach einer Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot über das weitere Vorgehen und eventuelle Konsequenzen aufzuklären. Ein Beispiel hierzu: Das Fahrverbot beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (bei der Schonfrist spätestens mit Ablauf von vier Monaten). Die Bußgeldstelle wird dem Mandanten in der Regel den Führerschein so rechtzeitig zurückschicken, dass er sich nach Ablauf des Fahrverbotes direkt wieder legitimieren und fahren kann. In dem Anschreiben wird zwar darauf hingewiesen (genaues Datum), ab wann der Mandant wieder fahren darf. Im Eifer des Gefechts kommt es jedoch vor, dass das Anschreiben nicht richtig oder überhaupt nicht gelesen wird. Die Verwunderung ist dann in einer Verkehrskontrolle groß, wenn dem Mandanten eröffnet wird, dass das Fahrverbot noch nicht abgelaufen und ihm der Verdacht eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis eröffnet wird. Das sollte vermieden und der Mandant sensibilisiert werden. Man könnte schon im Bußgeldverfahren nach Rechtskraft wie folgt aufklären:

 

Rz. 2

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 31.1: Aufklärung OWi-Fahrverbot:

Sehr geehrter Herr _________________________,

ich nehme Bezug auf den Hauptverhandlungstermin am _________________________ vor dem AG _________________________ in Ihrer Bußgeldsache.

Bedauerlicherweise hat das Gericht in Ihrem Fall keine unzumutbare Härte angenommen und war nicht bere...

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