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§ 30 Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU

Prof. Dr. Alexander Bassen, Dr. Kati Beiersdorf
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Vorbemerkung

Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) befassen sich zunehmend mit Aspekten der Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit, damit verbunden sind Fragen zur Berichterstattung darüber. Gem. der derzeit geltenden CSRD wäre diese Berichterstattung für wenige KMU verpflichtend. Allerdings wären nach den sog. Omnibus-Vorschlägen der EU-Kommission vom 26.2.2025 (§ 1 Rz 16) zukünftig alle KMU von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen. Ohnehin ist für potenziell Tausende KMU vielmehr die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung ein fester Bestandteil der Kommunikation in Geschäftsbeziehungen oder diese ist intrinsisch motiviert. EFRAG hat im Auftrag der EU-Kommission im Jahr 2024 zwei Entwürfe für Standards für die (verpflichtende und freiwillige) Nachhaltigkeitsberichterstattung von KMU erarbeitet. Allerdings wird voraussichtlich nur noch der freiwillig anwendbare Standard (VSME) Relevanz entfalten, da der bisherige Anwendungsbereich für den verpflichtend anzuwendenden Standard (LSME) gem. der Omnibus-Vorschläge der EU-Kommission entfällt (§ 1 Rz 89).

Eine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestünde somit künftig für kein KMU oder anderes Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten. Ihnen steht die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung offen. Die EU-Kommission plant einen delegierten Rechtsakt für einen freiwillig anwendbaren Standard (voraussichtlich für Mitte 2026). In der Zwischenzeit können sich Ersteller und Nutzer von KMU-Nachhaltigkeitsinformationen an der von der EU-Kommission am 30.7.2025 veröffentlichten Empfehlung zur Anwendung eines freiwilligen Standards[1] orientieren. Der Standard, der Gegenstand der Empfehlung der EU-Kommission ist, entspricht fast vollständig dem VSME, den EFRAG erarbeitet und im Dezember 2024...

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