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§ 3 Die Grundlagen der Bewertung / II. Die Wertvorschriften der ZPO, des GKG und des FamGKG für die Ermittlung des Gebührenstreitwertes

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 17

Das RVG kennt bis auf wenige hilfsweise anzuwendende Ausnahmebestimmungen keine eigenen Wertberechnungsvorschriften. In § 23 verweist das RVG auf andere Kostengesetze, so in Abs. 1 für den Zivilprozess auf das GKG, bzw. in Familiensachen auf das FamGKG und in Abs. 3 in anderen Angelegenheiten auf das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Beispiele für die in Abs. 3 genannten "anderen Angelegenheiten" sind der Entwurf eines Miet- oder Kaufvertrages oder eines Antragsschreibens z. B. an die Stadtverwaltung.

Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren richtet sich in gerichtlichen Verfahren also nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Gerichtliche Verfahren sind aber nicht nur Zivilprozesse, sondern auch Verfahren vor den Gerichten der besonderen Gerichtsbarkeit. Soweit es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit oder um ein Verfahren vor Gerichten der Arbeits-, Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit handelt, sind die Wertvorschriften des GKG heranzuziehen (§ 1 GKG). Auch in bestimmten Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ist das GKG anzuwenden. In einem gerichtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, gelten die Wertvorschriften des FamGKG.

Die vorgenannten Wertvorschriften werden aber gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nicht nur bei gerichtlichen Verfahren angewandt, sondern auch sinngemäß bei üblicherweise einem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden anwaltlichen Tätigkeiten, insbesondere also bei Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Kündigungen, Versuchen der gütlichen Einigung oder bei der Vorbereitung einer Klage oder der Rechtsverteidigung. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Angelegenheit ohne gerichtliches Verfahren erledigt oder der RA darin später nicht tätig wird.

In § 23 Abs...

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