Rz. 24
Mit Ziff. 2.3 UHV ist ein Auffangtatbestand geschaffen worden, mit dem alle sonstigen umweltrechtlich relevanten Anlagen erfasst werden. Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass Anlagen des Versicherungsnehmers vom Deckungsschutz erfasst sind, die nach den dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es keine WHG- oder UHG-Anlagen sind.
Rz. 25
Die Genehmigungspflicht muss sich für die Anlage als solche ableiten lassen, die dem Umweltschutz dient. Wenn auch darüber nachzudenken wäre, dass wegen der Staatszielbestimmung des Umweltschutzes in Art. 20a GG alle staatlichen Genehmigungen auch dem Umweltschutz zu dienen bestimmt sind (z.B. einfache Baugenehmigungen), ist dies hier ersichtlich nicht gemeint. Es sind nicht die einfachen baurechtlichen Genehmigungen für Anlagen vom Bedingungsgeber fokussiert, sondern nur solche nach Spezialgesetzen, wie beispielsweise dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG), den Landeswasserhaushaltsgesetzen oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Der praxisrelevanteste Teil sind solche Anlagen, die nach der vierten Verordnung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (4. BImschVO) in dem dortigen Anhang erfasst sind. Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImschG sind alle Betriebsstätten und sonstige ortsfesten Einrichtungen, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImschG unterliegen; hierzu gehören auch Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Immissionen verursachen können, mit der Ausnahme öffentlicher Verkehrswege.
Rz. 26
Ausgenommen von diesem Baustein sind wiederum Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.