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§ 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / 6. Beispiele unter Berücksichtigung der Rangfolge nach § 1609 BGB, § 850d Abs. 2 ZPO

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 193

 

Beispiel 1

Der Schuldner hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Ein nichteheliches (weiteres) Kind pfändet wegen rückständigen und laufenden Unterhalts.

Lösung:

Alle Kinder sind gleichrangig, § 1609 Nr. 1 BGB. Alle Kinder haben untereinander gleichen Rang, § 850d Abs. 2 ZPO. Hier bietet sich – wie bisher – eine Quotenregelung an. Die gerichtliche Festsetzung könnte lauten:

Dem Schuldner sind monatlich 1.000,00 EUR pfandfrei zu belassen. Von dem darüber hinausgehenden Betrag ist für den Gläubiger 1/3 pfändbar.

Eine andere Möglichkeit wäre eine Festbetragsregelung mit folgendem Tenor:

Dem Schuldner sind monatlich 1.000,00 EUR pfandfrei zu belassen. Für die beiden Kinder sind jeweils 350,00 EUR zusätzlich pfandfrei.

Die Berechnung selbst hat der Drittschuldner je nach der Höhe des Nettoeinkommens zu ermitteln.

 

Rz. 194

 

Beispiel 2

Der Schuldner ist verheiratet hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Ein nichteheliches (weiteres) Kind pfändet wegen rückständigen und laufenden Unterhalts.

Lösung:

Alle Kinder sind gleichrangig, § 1609 Nr. 1 BGB. Der Ehepartner ist nachrangig, § 1609 Nr. 2 (oder Nr. 3) BGB. Dieser Nachrang ist absolut. Dies hat zur Folge, dass der Ehepartner bei der Berücksichtigung der festzulegenden pfandfreien Beträge nicht zu berücksichtigen ist, sondern nur die Kinder. Den tatsächlichen Unterhaltsbedarf kann das Vollstreckungsgericht mangels Anhörung des Schuldners (§ 834 ZPO) vor Erlass der Pfändung nicht ermitteln. Da alle Kinder untereinander gleichen Rang haben, bietet sich auch hier eine Quotenregelung an. Die gerichtliche Festsetzung könnte lauten:

Dem Schuldner sind monatlich 1.000,00 EUR pfandfrei zu belassen. Von dem darüber hinausgehenden Betrag ist für den Gläubiger 1/3 pfändbar.

Eine andere Möglichkeit wäre auch hier eine Festbetragsregelung mit fol...

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