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§ 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / 3. Verrechnungsantrag

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 207

Pfändet zunächst ein Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen einer gewöhnlichen Geldforderung und wird nachrangig die Pfändung eines Unterhaltsgläubigers wirksam, kann auch diese letzte, bevorrechtigte Pfändung das Pfändungspfandrecht des erstpfändenden Gläubigers nicht mehr zerstören (§ 804 Abs. 3 ZPO). Da jedoch bei der Unterhaltspfändung die dem Schuldner und seiner Familie zu verbleibenden festgelegten Freibeträge wesentlich niedriger sind als die Grundfreibeträge nach der amtlichen Lohnpfändungstabelle, erhält der Unterhaltsgläubiger regelmäßig dennoch eine Zuteilung, da seine Pfändung das Arbeitseinkommen des Schuldners weitaus tiefer erfasst (Vorrechtsbereich).

 

Rz. 208

Wird jedoch umgekehrt zuerst die Pfändung des Unterhaltsgläubigers wirksam und nachrangig die Pfändung des Gläubigers wegen einer normalen Geldforderung, wird der letzte Gläubiger keine Zuteilung erhalten (Prioritätsprinzip).

 

Rz. 209

Um dem Gläubiger wegen seiner gewöhnlichen Geldforderung dennoch eine Befriedigungschance einzuräumen, kann auf Antrag angeordnet werden, dass auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gem. § 850d ZPO der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens (also auf den Vorrechtsbereich) zu verrechnen sind (§ 850e Nr. 4 ZPO, Verrechnungsantrag).

 

Rz. 210

Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten (dies könnte auch der Schuldner oder Drittschuldner sein) das Vollstreckungsgericht vor.[325] Sollten die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von verschiedenen Vollstreckungsgerichten erlassen worden sein, ist das Gericht am Ort des aktuellen Wohnsitzes des Schuldners zuständig.

 

Rz. 211

Die Forderung des Unterhaltsgläubigers soll zunächst durch die gepfändeten Teile des Arbeitseinkommens getilgt werden, die über die Beträge aus der...

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