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§ 2 Kraftfahrtversicherung / I. Vertragsschluss

Rolf Klutinius, Jan Therstappen
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Rz. 10

Der Versicherungsvertrag kommt gemäß § 151 BGB durch Antrag und Annahme zu Stande. In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung greift die Besonderheit des Kontrahierungszwanges, wenn nicht besondere Ablehnungsgründe gemäß § 5 Abs. 4 PflVG vorliegen.

Der Versicherer darf einen Antrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits bei ihm versichert war und der Versicherer

▪ den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
▪ vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist,
▪ wegen Nichtzahlung der Erstprämie zurückgetreten ist,
▪ den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzug oder nach Eintritt des Versicherungsfalls gekündigt hat.

1. Antragsmodell

a) Informationspflicht vor Vertragsschluss

 

Rz. 11

§ 7 Abs. 1 VVG sieht vor, dass der Versicherer dem künftigen Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 VVG bestimmten Verbraucherinformationen in Textform mitzuteilen hat. Sämtliche Informationen müssen dem künftigen Versicherungsnehmer damit schon bei Vertragsschluss vorliegen. Insoweit handelt es sich um ein qualifiziertes Antragsmodell. Sofern der Versicherungsnehmer im Rahmen der auf alle versicherungsrechtlichen Vertragsabschlüsse anwendbaren "Verzichtslösung" nach § 7 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 VVG durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine vorvertragliche Information über die AKB verzichtet und sodann unverzügliche Übersendung erfolgt, werden die AKB auch ohne vorherige Übersendung Vertragsbestandteil, da die Norm als speziellere Regelung der Vorschrift des § 305 Abs. 3 BGB vorgeht.[1]

[1] LG Saarbrücken r+s 2013, 275 mit ausführlicher Darstellung der Rechtslage sowie der Gegenansicht.

b) Beratungspflicht vor Vertragsschluss

 

Rz. 12

Ü...

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