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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Meinungsverschiedenheiten der Eltern, § 1628 BGB

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 306

Für den Fall, dass Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind eine gemeinsame Entscheidung nicht zu treffen in der Lage sind, entscheidet das Familiengericht darüber, wem der beiden Sorgeberechtigten die Entscheidungsbefugnis zuzuordnen ist, § 1628 BGB.

Im Hinblick darauf, dass statistisch in rund 80 % der Fälle nach Trennung und Scheidung die Eltern gemeinsam die Verantwortung für Kinder ausüben, hat die Vorschrift des § 1628 BGB über die gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern erheblich an Bedeutung gewonnen.[326]

 

Rz. 307

§ 1628 BGB ermächtigt die Gerichte allerdings nur dazu, einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen, fällt jedoch keine eigene Sachentscheidung.[327] Es wirkt aber auf eine Einigung der Sorgeberechtigten hin, § 156 FamFG.[328]

Gerichtliche Entscheidungen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern gem. § 1628 BGB beziehen sich aber nur auf eine einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten nicht dagegen auf grundsätzliche Fragen, z.B. des Wohnsitzes der Kinder.[329]

§ 1628 BGB ist deshalb grundsätzlich restriktiv auszulegen und auf situative Entscheidungen zu begrenzen.[330]

 

Rz. 308

Voraussetzung für das familiengerichtliche Verfahren ist der Antrag eines Elternteils nach erfolglosem Einigungsversuch[331] mit dem anderen Elternteil,[332] dessen Konflikt sich auf die elterliche Sorge und dabei nur auf eine einzelne Angelegenheit bezieht,[333] die von erheblicher Bedeutung ist.[334]

 

Rz. 309

Einzelfälle von Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z.B.:[335]

▪ Streit um den Vornamen des Kindes,[336]
▪ Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes,[337]
▪ Unterbringung im Landschulheim oder im Elternhaus,[338]
▪ Unterbringung in einer Heilanstalt,[339]
▪ Wahl des Kindergartens,[...

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