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1 Die Künstlersozialabgabe im Überblick / 1.6 Das Verwaltungsverfahren im Überblick

Andri Jürgensen
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Das Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Abgabe verläuft in mehreren Stufen:

  • Zunächst wird ein bislang noch nicht gemeldeter Verwerter durch die KSK oder durch die DRV erfasst.
  • Zumeist gleichzeitig wird die Höhe der Nachzahlung für die vergangenen fünf Kalenderjahre ermittelt.
  • Anschließend muss das Unternehmen für jedes Kalenderjahr der KSK bis zum 31.3. des Folgejahres die Entgeltmeldung nach § 27 KSVG vorlegen.
  • Außerdem gibt es in unregelmäßigen Abständen Prüfungen beim Verwerter durch die KSK oder die DRV, auch hier jeweils im Regelfall für die vergangenen fünf Kalenderjahre.

1.6.1 Die Erfassung durch KSK und DRV

Die nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Verwerter müssen sich aktiv bei der KSK melden. Parallel suchen KSK und DRV jedoch nach solchen Unternehmen und erfassen sie.

Bei der ersten Erfassung sind verschiedene Angaben zum Unternehmen zu machen, anhand derer die KSK bzw. die DRV über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet (also darüber, ob das Unternehmen zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter gehört). Parallel wird auch nach der Bemessungsgrundlage gefragt, also nach der Höhe der an freie Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte i. S. d. § 25 KSVG. Formal können Entscheidungen über die Abgabepflicht dem Grunde nach und der Höhe nach getrennt voneinander getroffen werden.

Die KSK bzw. die DRV entscheidet nach dem Erfassen eines Unternehmens durch einen Verwaltungsakt über dessen Abgabepflicht. Wurde die Abgabepflicht festgestellt, hat dies eine Reihe rechtlicher Folgen für das betroffene Unternehmen. Es muss nun:

  • jährlich die Summe der Entgelte i. S. d. § 25 KSVG melden,
  • monatliche Vorauszahlungen leisten,
  • Aufzeichnungen über die Entgeltzahlungen führen und
  • über relevante Tatsachen Auskunft geben und Unterlagen auf Anforderung vorlegen.

Gegen die Bescheide der KSK bzw. der DRV können Rechtsm...

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