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§ 17 Krankenversicherung / III. Versicherungspflicht, § 193 Abs. 3 und Abs. 4 VVG

Vicki Irene Commer
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Rz. 76

Erstmals wurde mit der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Regelung des § 193 Abs. 3 VVG eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung eingeführt, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz bestand, der der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht entsprach.

 

Rz. 77

Eines der Kernziele der Gesundheitsreform 2007 war es, einen Krankenversicherungsschutz für alle sicherzustellen. Umgesetzt wurde dieses Ziel zunächst mit der Verabschiedung des GKV-WSG. Die Neuregelungen für das Versicherungsvertragsverhältnis wurden insoweit gem. Art. 11 VVG-Reformgesetz in das VVG eingefügt und traten gem. Art. 12 Abs. 2 VVG-Reformgesetzes zum 1.1.2009 in Kraft.

 

Rz. 78

Der gesetzlich normierten Krankenversicherungspflicht kann unabhängig von einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entweder mit dem Abschluss eines privaten Krankenversicherers im zum 1.1.2009 eingeführten Basistarif oder eines anderweitigen privaten Krankenversicherungsvertrages nachgekommen werden, soweit dieser die in § 193 Abs. 3 S. 1 VVG festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt. Danach ist ein Versicherungsschutz in Tarifen erforderlich, die eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen, wobei maximal ein Selbstbehalt in Höhe von 5.000 EUR je Kalenderjahr vereinbart werden kann.

Soweit ein Beihilfeanspruch besteht, beschränkt sich die Versicherungspflicht auf den von der Beihilfe nicht übernommenen Anteil.

 

Rz. 79

Grundsätzlich sind alle Personen versicherungspflichtig, die einen Wohnsitz in Deutschland haben mit Ausnahme der Personen, die eine andere Absicherung im Krankheitsfall haben, wie § 193 Abs. 3 Nr. 1–4 VVG bei Bestehen einer Versicherung oder der Versicherungspflicht in der GKV, bei Bestehen eines Anspruches auf freie Heilfürsorge...

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