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§ 16 Steuerrecht / 5. Höfeordnung und Einkommensteuerrecht

Dr. Heiner Roemer, Ralf Stephany
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Rz. 31

Die höferechtlichen Begriffe Hofvermögen und hoffreies Vermögen sind nicht deckungsgleich und streng zu unterscheiden von den steuerlichen Begriffen Betriebsvermögen und Privatvermögen. Während die höferechtlichen Begrifflichkeiten ausschließlich in diesem Rechtsgebiet gelten und erbrechtlichen Charakter haben, ist der steuerliche Begriff des Betriebsvermögens oder des Privatvermögens nur für Zwecke der Einkommensteuer heranzuziehen. Es gibt keine Deckungsgleichheit, auch wenn es Überschneidungen geben kann. Wird ein Betrieb im Rahmen einer Hofaufgabeerklärung aus der HöfeO herausgenommen, bedeutet dies nicht gleichzeitig eine steuerliche Betriebsaufgabe gem. §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 3 EStG. Die Begriffe Betriebsaufgabe und Abwahl der HöfeO stehen nebeneinander und haben keine (steuer-)rechtliche Verbindung. Eine steuerliche Betriebsaufgabe kann nur durch eindeutige Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung gem. § 16 Abs. 3b EStG erfolgen. Die Abwahl der HöfeO, also die Hofaufgabeerklärung, erfüllt nicht die Kriterien einer steuerlichen Betriebsaufgabe i.S.d. § 16 Abs. 3b EStG.

 

Rz. 32

Zählen Wirtschaftsgüter zum gewillkürten steuerlichen Betriebsvermögen, sind sie nicht zwingend auch gleichzeitig Hofesvermögen. Dies trifft besonders in den Fällen zu, in denen ein Mehrfamilienhaus dem steuerlichen – gewillkürten – Betriebsvermögen zuzuordnen ist, was aber nicht zwingend Hofesvermögen darstellt. Soweit im Rahmen der HöfeO eine lebzeitige Übertragung des Hofvermögens erfolgt, ist in diesen Fällen besonders darauf zu achten, dass auch weiteres zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählendes Vermögen, welches nicht Hofesvermögen darstellt, auf den Hofnachfolger übergeht. Wird dies nicht geregelt, läge in Höhe des Anteils, in dem der Hofnachfolger nicht an diesem Wirtscha...

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