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§ 15 Private Berufsunfähigkeitsversicherung / 2. Einhaltung der Erklärungsfrist nach § 21 Abs. 1 VVG

Rebecca Vollmer, Dr. Wolfgang Dunkel
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Rz. 495

Die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG zustehenden Rechte, kann der Versicherer nur binnen Monatsfrist ausüben (§ 21 Abs. 1 VVG). Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 VVG beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht "Kenntnis erlangt".[1261]

[1261] Dazu schon BGH r+s 1999, 85.

a) Kenntnis des Versicherers

 

Rz. 496

Die Kenntnis des Versicherers beginnt nicht schon bei irgendwelchen Verdachtsmomenten, sondern erst bei zuverlässiger Kenntnis des Versicherers vom objektiven Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung.[1262] Der Versicherer ist also nicht gehalten, den Rücktritt auf Verdacht auszuüben,[1263] oder routinemäßig zu überprüfen, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt.[1264] Erforderlich ist vielmehr eine positive Kenntnis.[1265] Dabei kommt es auf die dienstliche[1266] Kenntnis der zuständigen Abteilung bzw. des zuständigen Mitarbeiters des Versicherers an, die/der intern damit beauftragt ist, den Tatbestand der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit festzustellen, auch wenn dort nicht die endgültige Prüfungs- oder Entscheidungskompetenz bezüglich des weiteren Vorgehens liegt.[1267] Alles andere würde auf eine Ausforschungs- bzw. Erkundigungspflicht des Versicherers hinauslaufen, die jedoch nicht besteht, da sie die Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers kontrakarieren würde.[1268]

 

Rz. 497

Besteht jedoch Anlass in den eigenen Datenbanken und Akten gesammelte Daten abzurufen, ist auf die allgemeine bzw. insgesamt vorhandene Kenntnis des Versicherers abzustellen. Hat der Versicherer zu einem Versicherungsvertrag Kenntnis von einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung erlangt, muss er für seine weiteren Verträge prüfen, ob diese auch von dem Anfechtungsgrund betroffen sind. Ansonsten könnte sich ein Versicherer de...

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