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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Elmar Steinbacher
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Rz. 227

Die Gläubiger des Vorerben können aus einem gegen den Vorerben erwirkten Titel die Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreiben. Dies unabhängig davon, ob es sich bei der zugrunde liegenden Forderung um eine Nachlassverbindlichkeit oder eine Eigenverbindlichkeit des Vorerben handelt.[251]

 

Rz. 228

Jedoch soll der Nacherbe nicht mit der Erbschaft für die persönlichen Verbindlichkeiten des Vorerben einstehen müssen. Eine in der Zwangsvollstreckung sowie in Vollziehung eines Arrestes gegen den Vorerben getroffene Verfügung ist nach § 2115 S. 1 BGB absolut unwirksam, soweit die Rechtsstellung des Nacherben beeinträchtigt wird und nicht eine der in § 2115 S. 2 BGB genannten Ausnahmen vorliegt:

▪ Zulässig ist die Vollstreckung durch einen Nachlassgläubiger. Denn das Recht des Nacherben muss wie das Recht jedes anderen Erben den Ansprüchen von Nachlassgläubigern weichen. Hierunter fallen auch Nachlasserbenschulden, also Eigenverbindlichkeiten des Vorerben, die dieser zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2120 BGB) eingehen durfte und die daher zugleich Nachlassverbindlichkeiten begründen.[252]
▪ Wirksam sind ferner Zwangsverfügungen, die aufgrund eines an einem Nachlassgegenstand wirksam bestellten Rechts (beispielsweise eines Pfandrechts) durchgeführt werden. Hierunter fallen nicht nur die von dem Erblasser, sondern ebenso die von dem Vorerben mit Wirkung gegen den Nacherben an Erbschaftsgegenständen begründeten Rechte.[253]
 

Rz. 229

 

Beispiel

Im Rahmen einer befreiten Vorerbschaft bestellt der Vorerbe eine Hypothek für eine persönliche Verbindlichkeit.

 

Rz. 230

Erfasst wird von § 2115 BGB nur die Zwangsvollstreckung zur Beitreibung von Geldforderungen.[254] Bei einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung richtet sich die Zulässigkeit ausschließlich nach ...

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