Rz. 27
| 41 |
Das Unternehmen gibt in Bezug auf seine Beschäftigten Folgendes an: |
| (a) die Zahl und die Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle, |
| (b) die Zahl der Todesfälle infolge arbeitsbedingter Verletzungen und arbeitsbedingter Erkrankungen. |
Die Offenlegung aus B9 umfasst die wesentlichen Aspekte in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit: meldepflichtige Arbeitsunfälle sowie arbeitsbedingte Todesfälle.
Rz. 28
Im Hinblick auf die Angabe der meldepflichtigen Arbeitsunfälle fordert VSME.41(a) eine Offenlegung sowohl der Anzahl als auch der Quote meldepflichtiger Arbeitsunfälle von Beschäftigten des Unternehmens im jeweiligen Berichtszeitraum. Als meldepflichtige Arbeitsunfälle werden jene definiert, welche während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit auftreten und bestimmte Kriterien erfüllen, die eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erforderlich machen. Die Definition und die spezifischen Anforderungen können je nach Land und den jeweiligen lokalen gesetzlichen Regelungen variieren.
Rz. 29
Die praktischen Leitlinien definieren Arbeitsunfälle als Verletzungen und Erkrankungen, welche durch Gefahren am Arbeitsplatz verursacht werden und zu signifikanten Konsequenzen, wie etwa dem Tod, Arbeitsunfähigkeit, einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, führen. Sie beinhalten auch die Notwendigkeit medizinischer Behandlungen, die über Erste Hilfe hinausgehen, sowie den Verlust des Bewusstseins oder andere ernsthafte Gesundheitsprobleme, die von medizinischen Fachkräften zu diagnostizieren sind. Diese Vorfälle können durch arbeitsbedingte Gefahren ausgelöst werden und umfassen Ereignisse, die während der Arbeitszeit auftreten. Beispielhafte Ursachen sind Ausrutschen, Brände oder Stromschläge.