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§ 11 Erbenhaftung / aa) Pfändbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts

Walter Krug
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Rz. 409

Zwischen dem Erbfall und dem Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls steht dem Nacherben nach § 2108 Abs. 2 BGB ein Anwartschaftsrecht zu, das grundsätzlich vererblich und übertragbar ist, sofern der Erblasser nichts Abweichendes angeordnet hat.[351] Die Nacherbschaft und damit das Anwartschaftsrecht können sich auf den ganzen Nachlass oder auch nur auf einen Erbteil beziehen.[352]

Die Vererblichkeit und Übertragbarkeit führen auch zur Pfändbarkeit des Anwartschaftsrechts. Es kann von einem Gläubiger des Nacherben ab dem Eintritt des Erbfalls gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werden. Für die Pfändung gelten dieselben Regeln wie für die Pfändung eines Erbteils. Die nach § 859 ZPO erforderliche Zustellung an den Drittschuldner erfolgt an den/die Vorerben und, falls weitere Nacherben berufen sind, an die Mit-Nacherben. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, so kann die Pfändung des Nacherbenanwartschaftsrechts im Grundbuch vermerkt werden, § 51 GBO.[353]

[351] BGH NJW 1981; BayObLG FamRZ 1997, 316.
[352] BGH NJW 1980, 1276; BayObLG NJW 1958, 1683.
[353] BGH ZEV 2000, 322.

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