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Unterhalt / 9.2 Hilfe seitens des Jugendamts

Ulrike Fuldner
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Das Jugendamt kann den Elternteil, bei dem das Kind lebt, über die Ansprüche des Kindes beraten und den Elternteil bei der Durchsetzung unterstützen. Das Jugendamt beurkundet kostenlos Erklärungen über die Anerkennung von Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern.

Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß MindesunterhaltsVO (§ 1612a Abs. 1 und 4 BGB) von dem anderen Elternteil erhalten, haben auf Antrag[1] Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (= Sozialleistung der Jugendämter). Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es bis maximal zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss.[2] Alleinerziehende Mütter/Väter[3] können diesen Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamts nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1.1.2025 monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227 EUR, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299 EUR und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394 EUR.[4]

Bekommt ein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, so gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil insoweit auf die zahlende Behörde bzw. das entsprechende Bundesland über.[5]

 
Achtung

Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen

Nach erfolgtem Übergang des Anspruchs kommt eine Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen des familienfernen Elternteils in Betracht. Ein Bundesland kann Ansprüche nach § 7 UhVorschG an ein anderes Bundesland abtreten, in dem der familienferne Elternteil wohnhaft ist. Nach erfolgter Abtretung ist es möglich, dass das zustä...

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