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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 76 Sachhaftung

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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1 Allgemeines

1.1 Sinn und Zweck

 

Rz. 1

Die Regelung des § 76 AO beruht auf dem gesetzgeberischen Willen, neben dem Steuer- bzw. Zollschuldner und dem Haftungsschuldner ein weiteres Sicherungsmittel zu schaffen, das der Durchsetzbarkeit der Abgabenforderung im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern dienen soll.

Die Sachhaftung gibt dem Steuergläubiger das Recht, sich ohne Rücksicht auf Privatrechte irgendwelcher Art wegen Zoll- und Verbrauchsteuerschulden an die Waren und Erzeugnisse zu halten und die Bezahlung durch deren Zurückhaltung zu erzwingen oder sich durch Versteigerung der Waren nach § 327 AO zu befriedigen.[1] Dieses Recht ist ein erstrangiges dingliches Pfandrecht, das im Insolvenzverfahren ein entsprechendes Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 4 InsO begründet.[2] Die Sachhaftung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.[3]

 

Rz. 2

Anders als bei den persönlichen Haftungstatbeständen wird durch dieses Rechtsverhältnis keine persönliche Zahlungsverpflichtung des Eigentümers der Ware bzw. der sonst an ihr dinglich Berechtigten begründet. Die Sachhaftung begründet für den an der Sache Berechtigten eine Art Duldungspflicht. Zur Sicherung der Duldungspflicht kann die Finanzbehörde durch Beschlagnahme verhindern, dass die haftende Ware einer späteren Verwertung entzogen wird. Die Beschlagnahme nach § 76 Abs. 3 AO ist eine Sicherstellung eigener Art im Gegensatz zur Sicherstellung im Aufsichtsweg nach § 215 AO, die nur der Gefahrenabwehr dient.[4] Ein Haftungsbescheid ergeht nicht. Aufgrund der Sachhaftung besteht ferner ein öffentlich-rechtliches Verwertungsrecht. Die Verwertungsabsicht ist mit einem Verwaltungsakt bekannt zu geben.[5]

 

Rz. 3

Die Sachhaftung hat dingliche Wirkung, d. h. sie besteht gegenüber jedermann, unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage hinsichtlich der Sache. Sie ...

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