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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 328 Zwangsmittel

Dr. Hans-Joachim Horn
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1 Regelungsinhalt

 

Rz. 1

§ 328 AO regelt in Abs. 1, dass und mit welchen Zwangsmitteln Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, durchgesetzt werden können und welche Behörde dafür zuständig ist. Hinsichtlich der Erzwingung von Sicherheiten verweist er auf die Sonderregelung des § 336 AO. In Abs. 2 konkretisiert er die bei der Anwendung der Zwangsmittel zu beachtenden Verhältnismäßigkeitserwägungen.

Die Regelungen der AO zum Zwangsmittelverfahren sind abschließend[1]. Andere Zwangsmittel sind nicht gegeben.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, Vor §§ 328–336 AO Rz. 30.

2 Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln

2.1 Durchsetzbarer Verwaltungsakt

 

Rz. 2

Die in § 328 Abs. 1 AO bezeichneten steuerrechtlichen Verhaltenspflichten können nur mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn sie zuvor gegenüber dem Pflichtigen durch einen entsprechenden Verwaltungsakt konkretisiert wurden. Das Bestehen einer abstrakten gesetzlichen Verhaltenspflicht reicht nicht aus[1]. Einen sofortigen Vollzug, wie ihn § 6 Abs. 2 VwVG für bestimmte Fälle vorsieht, kennt das Abgabenrecht nicht[2]. Auch die freiwillige Verpflichtung des Stpfl. zu einem bestimmten Verhalten kann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden[3].

Ob die Aufforderung der Finanzbehörde zu einem bestimmten Verhalten als Verwaltungsakt zu werten ist, beurteilt sich nach allgemeinen Grundsätzen[4]. Am Regelungscharakter kann es insbesondere dann fehlen, wenn die Aufforderung auf ein Verhalten des Stpfl. gerichtet ist, das allein in dessen eigenem Interesse liegt, z. B. die Anforderung von Nachweisen für steuermindernde Umstände[5] oder Benennungsverlangen nach § 159 AO bzw. § 160 AO[6]. Demgegenüber stellt die Aufforderung, bestimmte Angaben im Besteuerungsverfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu machen, einen durchsetzbaren Verwaltungsakt dar[7].

 

Rz. 3

Der durchzu...

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