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Kapitel 3: Besondere Anforderungen für Kapitalgesellschaften / 8.1.2.1.3 Zulassung zum Handel am geregelten Markt

Dr. Falk Mylich, Dr. Mathias Link
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Rz. 242

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die Wertpapiere müssen an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sein. Entscheidender Zeitpunkt ist der Bilanzstichtag des Mutterunternehmens. Ob die Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gehandelt werden, ist nicht entscheidend. Zur Pflichtanwendung der IFRS bei der zeitlich vorgelagerten bloßen Beantragung der Zulassung zum Handel vgl. Tz. 244.

 

Rz. 243

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Ein geregelter Markt ist in der Finanzmarktrichtlinie definiert als ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das (i) die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie (ii) eine Zulassung erhalten hat und (iii) ordnungsgemäß und gemäß den Bestimmungen des Titels III der Finanzmarktrichtlinie funktioniert.[1]

Der geregelte Markt kann sich in einem beliebigen Mitgliedstaat befinden. In Deutschland zählen dazu:[2]

  • Der regulierte Markt (Frankfurter Wertpapierbörse; Regionalbörsen; Tradegate Exchange)
  • European Energy Exchange
  • EUREX.

Nicht zum geregelten Markt gehört hingegen der Freiverkehr.

[1] Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 der Finanzmarktrichtlinie (RL 2004/39/EG v. 21.4.2004); zur Relevanz dieser Definition für Zwecke der IAS-VO s. Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 315a HGB Rn. 10.
[2] Vgl. Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 315e HGB Rn. 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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