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IV. "Related Party"-Transaktionen (Abs. 3)

Prof. Dr. Martin Henssler, Dr. David Markworth
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Rn. 84

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019 (BGBl. I 2019, S. 2637ff.) neu eingefügten § 311 Abs. 3 AktG bleiben die §§ 111a bis 111c AktG, welche verfahrensrechtliche Vorgaben für Geschäfte börsennotierter AG, KGaA bzw. SE mit nahestehenden Personen (Related Party Transactions) enthalten, durch § 311 AktG unberührt (rechtspolitisch wird die Neuregelung unterschiedlich bewertet; vgl. Bungert/Berger, DB 2018, S. 2860 (2863); Paschos/Goslar, AG 2008, S. 857 (869); Schmidt, NZG 2018, S. 1201 (1211); Veil, NZG 2017, S. 521 (529); zur Frage, inwiefern die §§ 311ff. AktG künftig überflüssig sind: Mörsdorf/Piroth, ZIP 2018, S. 1469 (1472ff.)). Aus § 111b AktG ergibt sich, dass bei börsennotierten Gesellschaften der Abschluss von Geschäften mit nahestehenden Personen oder UN i. S. v. § 111a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AktG, sofern die in der Vorschrift genannten Schwellenwerte überschritten sind und kein Ausnahmetatbestand nach § 111a Abs. 2 oder 3 AktG erfüllt ist (vgl. dazu etwa Bungert/Berger, DB 2018, S. 2860 (2861ff.)), der vorherigen Zustimmung des AR oder eines zu diesem Zweck gebildeten Ausschusses i. S. v. § 107 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 AktG bedarf. Die danach zustimmungsbedürftigen Geschäfte sind gemäß § 111c AktG zu veröffentlichen. In der Folge ist (nur) bei unter die §§ 111a bis 111c AktG fallenden Geschäften ein gestreckter Nachteilsausgleich i. S. v. § 311 Abs. 2 AktG nicht möglich (vgl. Henssler/Strohn (2021), § 311 AktG, Rn. 36a; Hüffer-AktG (2022), § 311, Rn. 52a). Denn der AR kann dem Zustimmungsvorbehalt nur gerecht werden, sofern ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um die Angemessenheit des Geschäfts beurteilen zu können. Auch eine Veröffentlich nach § 11...

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