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C. Steuerliche Behandlung von Rückstellungen

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 25

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Nach dem Grundsatz der MGB der HB für die SB, der sich aus § 5 Abs. 1 EStG ergibt (vgl. Herzig, HdR-E, Kap 3, Rn. 3ff.), ist das handelsrechtl. Vermögen regelmäßig auch stl. anzusetzen. Damit orientiert sich das StR am handelsrechtl. Rückstellungsbegriff. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Große Senat des BFH entschied durch Beschl. v. 03.02.1969 (BStBl. II 1969, S. 291ff.), dass Aktivposten, die handelsrechtl. ansatzfähig sind, steuerrechtl. aktiviert werden müssen und dass Passivposten steuerrechtl. nur angesetzt werden dürfen, wenn sie in der HB passiviert werden müssen. Auf die Rückstellungen übertragen heißt das: Rückstellungen mit Passivierungszwang sind auch in der SB anzusetzen.

 

Rn. 26

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Zur Abgrenzung des Rückstellungsbegriffs hat der BFH folgende Kriterien entwickelt (vgl. insbes. BFH-Urt. v. 19.10.1993, BStBl. II 1993, S. 891ff. m. w. N.):

(1)

Es muss eine Schuld bestehen oder ihre künftige Entstehung wahrscheinlich sein; gemeint ist damit eine Verbindl. gegenüber einem Dritten. Darunter fallen auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wenn sie hinreichend konkretisiert sind, und zwar entweder

- durch eine Vfg. einer zuständigen Behörde, wonach ein bestimmtes Handeln vorgesehen ist, oder
- unmittelbar durch ein Gesetz, sofern dieses ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorsieht, ein bestimmter Zeitraum vorgesehen ist und für den Fall der Nichterfüllung Sanktionen angedroht sind, so dass die Verpflichtung durchgesetzt werden kann.
(2) Die Verbindl. muss vor dem BilSt wirtschaftlich verursacht sein. Da sich dieses Merkmal nicht präzise fassen lässt, sind die Grenzen der Passivierungspflicht immer wieder im Fluss. Nachdem der BFH früher zeitweise eine "wirtschaftliche Entstehung" verlangt hatte,...

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