Rn. 123
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Ebenso wie Abhängigkeitsverhältnisse (i. S. d. § 17 AktG) können auch Konzernverhältnisse (i. S. d. § 18 AktG) mehrstufig aufgebaut sein.
Beispiel:
B ist von A und C von B abhängig. Soweit die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht widerlegt wird, bilden A, B und C einen Unterordnungskonzern, wobei B unmittelbar und C mittelbar von dem Konzern-MU A geleitet wird.
Im Gegensatz zu den übrigen UN-Verbindungen der §§ 15–17 AktG qualifiziert sich ein Konzern als ein mehrseitiges Verhältnis, weshalb die einzelnen Konzern-UN (wie etwa in obigem Beispiel) nicht nur mit der Konzernspitze, sondern auch untereinander verbunden sind.
Rn. 124
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Solch eine mehrseitige Verbundenheit zeigt sich besonders deutlich, wenn ein Unterordnungskonzern auf der einen Seite mit einem Gleichordnungskonzern auf der anderen Seite zusammentrifft. In diesem Fall sind die einzelnen zu dem Unterordnungskonzern gehörenden UN außer mit ihrem MU auch mit den übrigen zu dem Gleichordnungskonzern gehörenden UN verbunden (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 21; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 84; AktG-GroßKomm. (2017), § 18, Rn. 60).
Beispiel:
Die einheitliche Leitung, unter der A und G als gleichgeordnete UN stehen, wirkt sich hier auch auf die Leitung der UN B und C durch A aus. B und C sind auch im Verhältnis zu G konzernverbundene UN; d. h., sämtliche UN sind konzernverbundene UN.
Rn. 125
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Auf eine andere Problematik zielt die Frage, ob neben einem Unterordnungskonzern bestehend aus A, B und C noch ein zweiter "Konzern im Konzern" zwischen B und C existieren kann (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 21f.; WP-HB (2021), Rn. C 161; MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 40ff., jeweils m. w. N.).
In der Praxis finden man solche Strukturen insbesondere bei Großkonzernen, wenn diese in unterschiedliche Segmente aufgeteilt und die Leitungsaufgaben für die einzelnen Segmente auf TU übertragen werden, die ihrerseits wiederum als MU gegenüber anderen Gesellschaften auftreten. Häufig beschränkt sich die Konzernspitze dann nur noch auf ihre Holdingfunktion. Nach überwiegender Auffassung ist für das gesellschaftsrechtliche Konzernrecht die "Rechtsfigur des Konzerns im Konzern unbrauchbar, da der Begriff der einheitlichen Leitung nicht auf verschiedene Ebenen des Konzerns aufgesplittet werden kann und für eine fiktive Betrachtung [...] auch kein Bedürfnis besteht" (MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 42; vgl. so auch Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 25; WP-HB (2021), Rn. C 161; KK-AktG (2011), § 18, Rn. 26; ganz eindeutig Hüffer-AktG (2022), § 18, Rn. 14).
Überwiegende Anerkennung findet ein derartiger Konzern im Konzern allerdings im Anwendungsbereich der Mitbestimmung. Hier geht es um die Frage, ob ein Konzernbetriebsrat außer bei der Konzernspitze auch bei einer Zwischengesellschaft gebildet werden kann. Um zu vermeiden, dass durch bestimmte Umorganisation(en) im Konzern die Mitbestimmung der AN unterlaufen wird, wird die Möglichkeit eines Konzerns im Konzern bejaht, um der Mitbestimmung der AN einen möglichst breiten Anwendungsbereich zu sichern (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 76; WP-HB (2021), Rn. C 163; Emmerich/Habersack (2020), § 4, Rn. 24; MünchKomm. AktG (2019), § 18, Rn. 41). Im Bereich der Konzern-RL liegt darüber hinaus die Besonderheit vor, dass bei mehrstufigen Konzernen grds. auf jeder Ebene ein sog. Teil-KA zu erstellen ist, sofern nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, auf höherer Ebene einen befreienden KA zu erstellen (vgl. §§ 290ff.; fernerhin Küting, DB 2012, S. 1049ff.).