Rz. 6

Unter Berücksichtigung der Zielsetzung, die der Zuwendungsgeber mit der Hingabe der Zuwendung verfolgt, ist zwischen sog. Investitions-[1] und Erfolgszuwendungen zu unterscheiden. Letztere sind in der Regel laufend gewährte (steuerpflichtige) Zuwendungen, die weiter in Ertrags- und Aufwandszuschüsse unterteilt werden können. Während der Zuwendungsgeber Ertragszuschüsse zum Ausgleich von Ertragsausfällen gewährt (z. B. Ausgleichszahlungen an Verkehrsbetriebe für die Schülerbeförderung), entlastet er den Zuwendungsempfänger bei Aufwandszuschüssen von bestimmten Aufwendungen (z. B. Zuschüsse zu den Lohnkosten von Mitarbeitern der Forschungs- und Entwicklungsabteilung).[2]

 

Rz. 7

Investitionszuwendungen können sowohl in Form von Zulagen als auch Zuschüssen gewährt werden. Sie zielen darauf ab, dem Zuwendungsempfänger die Durchführung einer bestimmten Investition überhaupt erst zu ermöglichen bzw. einen Anreiz dafür zu schaffen. In der Regel werden Investitionszuwendungen einmalig gewährt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sie bei Vorliegen an sie geknüpfter Bedingungen auch mehrmals bewilligt werden. Investitionszuschüsse können sowohl als Ertrags- als auch als Aufwandszuschuss interpretiert werden. Im ersten Fall erhöhen sie den Gewinn. Im Sinne eines Aufwandszuschusses mindern sie künftig zu verrechnende Abschreibungen.[3]

[1] Investitionszuwendungen werden z. T. auch mit dem Begriff "Kapitalzuwendungen" bezeichnet.
[2] Vgl. Kupsch, WPg 1984, S. 369 (370).
[3] Vgl. Groh, DB 1988, S. 2417 (2418 f.).

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